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ausschuß aus seinen auf Vorschlag der Bürssenorgane berufenen Mitgliedern gewählt; von
den Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben Börse angehören.
Eestctt Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise Stellvertreter
estellt.
In einer Spruchsitzung dürfen nicht mehr als zwei Beisitzer mitwirken, welche der-
selben Börse angehören.
L. Der Staatskommissar kann auch zugunsten des Beschuldigten Berufung ein-
legen. Auch seine zuungunsten des Beschuldigten eingelegte Berufung kann zu einer Frei-
sprechung oder Milderung führen.
2. Die Berufung kann auf das Strafmaß ~– auch auf die Nebenstrafe (s. A. 4 zu
§ 15) — beschränkt werden.
3. Berufungskammer. Es ist nur Bildung einer Berufungskammer für ganz Deutsch-
land gedacht, die periodisch, d. h. nur für eine bestimmte Zeit, gebildet und nur nach Bedarf
berufen werden wird. Durch den vom Reichsrat (vgl. Ä. 1 zu gs 3) zu bestimmenden Vor-
sitßenden wird der Zusammenhang mit den Zentralbehörden und die geschäftsmäßige Behand-
lung gewährleistet (Begr. I S. 31). Über ‘die Dauer des Beisiteramtes vgl. Anhang Nr. 4
§ 11. Über den Sitz der Berufungskammer bestimmt das Gesetz nichts.
4. Entscheidung. Die Berufungskammer kann in der Sache selbst entscheiden, aber auch
an das Chrengericht zurückverweisen; vgl. s 23 A. 1b.
5. über den Börssenausschuß s. g 3.
G. Abs. 4. Die Bestimmung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn neben
den Beisitern Stellvertreter mitwirken. Denn ordentliche Beisiter können von derselben Börse
nach Abs. 2 immer nur zwei vorhanden sein.
§ 18. Die Einlegung der Berufung geschieht zu Protokoll vder schriftlich bei dem
Chrengerichte, welches die anzugreifende Entscheidung erlassen hat.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche.
Sie beginnt, falls die Entscheidung verkündet worden it, für den Staatskommissar
und den erschienenen Beschuldigten mit der Verkündung, im übrigen mit der Zustellung
der Entscheidung.
1. Protokoll. Wer es aufnimmt, steht nicht im Gesetz, das Ehrengericht muß dafür Sosge
tragen, daß die Bestimmung angewandt werden kann.
2. Schriftlich. Schriftlichkeit erfordert nicht notwendig Unterzeichnung. Doch muß
äweifelsfrei erkennbar sein, von wem die Erklärung herrührt. Unter Umständen kann Handzeichen
genügen, auch der Eingang des unterschriftlosen Schriftstücks in einem den Namen und die Un-
schrift des Berufungsführers tragenden Umichlag (RCSt. I1 26. 4: 26, 2 D. 833/26, ungedruckt). ~
Kopfvordruck oder Unterstempelung genügen regelmäßig nicht, auch nicht Faksimileunter-
stempelung (RES. IL 26. 11. 23, 2 D 942/28; II 25. 2.18, 1 D 106/18 [beide ungedruckt]; RGSt.
34, 358 Goltd. Arch. 66, 87). ~~ Auch für den Staatskommissar genügt beglaubigte Abschrift
unter Beifügung des Dienstsiegels nicht; vgl. RGSt. 57, 280; RES. UI 30. 5. 25, 3 D 589/24
ungedruckt). ~ Telegraphisch ist schriftlich; vgl. RGSt. 9, 38. I
3. Die Frist des Abs. 2 ist eine Notfrist, also nicht verlängerungsfähig; s. dagegen
§ 22. Die Bestimmungen der StPO. (88 42, 43) sind entsprechend anzuwenden. Ob auch
die Vorschriften über die Wiedereinseßung in den vorigen Stand (StPO. §F§ 44—46) an-
wendbar sind, wie Ap t A. 3, Meyer A. 2, Kahn A. #, Rehm S. 44, Nußbaum S. 77
annehmen, ist zweifelhaft, da im Gesete von der Wiedereinsetzung nicht die Rede ist, aber
äßig.
sven s. settung f. A. 8 zu 8 16.
§ 19. Nach Einlegung der Berufung ist dem Staatskommissare sowie dem Ve-
schuldigten, sofern es nicht bereits geschehen, die angefochtene Entscheidung, mit Gründen
versehen, zuzustellen. .
]. Vgl. g 16 Ab. 1 u. 2. . |
2. Zustellung an beide und zwar ohne Rücksicht darauf, wer Berufung eingelegt hat.
§ 20. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der sie
rechtzeitig eingelegt hat, eine Frist von einer Woche vffen. Sie beginnt mit dem Ablaufe
der Einlegungsfrist oder, wenn zu dieser Zeit die Entscheidung noch nicht zugestellt war,
mit deren Zustellung.
. Die Rechtfertigung ist für den Beschuldigten nicht erforderlich, wohl aber, wie aus
§ 21 folgt, für den Staatskommissar. Sie wird auch zu Protokoll erklärt werden können.
®. Verlängerung der Frist – § 22.