Full text: Gesetze, betreffend Geld- , Bank- und Börsenwesen

Vorwort. 
Der vorliegende Kommentar ist eine So n d er au s g a b e aus der 5., völlig 
neu bearbeiteten Auflage von „St en g le i n 8 Kommentar zu den Strafrecht- 
lichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches“. Der Verlag hat sich im Einvernehmen 
mit mir zu dieser Sonderausgabe entschlossen, weil es sich um eine in sich 
zusammenhängende Abteilung des genannten Werkes handelt, eine Zusammen- 
stellung von Gesetzen, wie sie in dieser Art und Geschlossenheit sonst nicht vorhanden 
ist. Bei der Bearbeitung habe ich mich nicht so eng, wie die Bearbeiter der 
früheren Auflagen des Stenglein’schen Werkes, auf die rein strafrechtlichen Ge- 
sichtspunkte beschränkt. Ich hielt es vielmehr für richtig, in weiterem Umfange 
auch die nicht vorzugsweise für die strafrechtliche Seite der Gesetze in Betracht 
kommenden Bestimmungen mit, wenn auch z. T. knappen Erläuterungen oder 
Hinweisen zu versehen. In besonderem Maße ist das bei dem Börsen- und 
Depotgesetze geschehen. Bestimmend dafür war, daß der Zusammenhang der 
zivilrechtlichen, strafrechtlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften heute, 
nicht zuletzt infolge unserer veränderten wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse, 
eine höhere Bedeutung und Berücksichtigung beansprucht, als sie ihm vordem 
zuerkannt wurde. Das Ziel durfte deshalb auch weiter als früher gesteckt werden. 
Der Kommentar will nicht nur d em Strafrechtler die Anwendung, 
sondern auch dem Praktiker des Wirtschaftsleben s, insbesondere 
den Angehörigen der Bank- un d Börssenwelt, das Verständnis dieser, ja 
vorzugsweise auf wirtschaftlichem Gebiete liegenden Gesetze erleichtern. Deshalb 
sind auch neben der strafrechtlichen die zivilrechtliche Rechtsprechung des Reichs- 
gerichts und die wesentlichste einschlägige zivilrechtliche Literatur bis in die jüngste 
Zeit berücksichtigt und angeführt. Die Arbeit ist Ende Juni, die Nachträge sind 
Ende August abgeschlossen. 
Möchte die Sammlung ihren Zweck erfüllen, dem vielbeschäftigten Rechts- 
und Wirtschaftspraktiker rasch über den Inhalt und die Auslegung der in dieser 
Sammlung vereinigten Gesetze zu unterrichten. 
Te i p zi g, im September 1927. 
Albert Feisenbergernr.
	        
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