fullscreen : Die Handelskammern

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wieder  Vertretungen  von  Handel  und  Industrie  zu  schaffen.  Die
nun  eingerichteten  Handelskammern  waren  als  freie  Korporationen
auf  Mitgliederbeiträge  und  Legate  angewiesen  und,  da  das  Interesse ­
  der  Handel-  und  Gewerbetreibenden  für  die  Handelskammern
sehr  gering  war,  finanziell  sehr  schlecht  gestellt.  Ihre  Befugnisse,
ihre  Tätigkeit  und  Erfolge  waren  wenig  bedeutend.
Im  Jahre  1898  (nach  Beendigung  des  Krieges  mit  den  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika)  wurde  auf  einer  Tagung  der  Handelskammern ­
  in  Zaragossa  eine  gesetzliche  Neuregelung  des  Handelskammerwesens ­
  vorgeschlagen  und  beraten.  Im  wesentlichen  nach
dem  'Programm  von  Zaragossa  wurde  durch  die  Königlichen
Dekrete  vom  21.  Juni  und  13.  Dezember  1901  die  gesetzliche
Neuregelung  der  Handelskammern  vollzogen,  unter  Vermehrung
der  Befugnisse  und  finanzieller  Besserstellung  der  Kammern  und
unter  Wahrung  ihres  Charakters  als  freier  Korporationen.
Nach  der  spanischen  Verfassung  steht  es  den  Handel-  und
Gewerbetreibenden  frei,  beliebig  Vereine  zur  Wahrung  ihrer  Interessen ­
  zu  gründen.  Ein  amtlicher  Charakter  und  die  Ausübung
öffentlich-rechtlicher  Funktionen  steht  den  Vereinen  jedoch  nur
zu,  wenn  sie  sich  die  im  folgenden  beschriebene  Verfassung  geben.
Die  Regierung  bestätigt  alsdann  die  Handelskammern  als  solche
auf  ihren  Antrag  und  weist  ihnen  ihre  Bezirke  an.
Die  Handelskammern  müssen  unbedingt  zu  Rate  gezogen
werden  bei  Projekten  von  Handels-  und  Schiffahrtsverträgen,
bei  Veränderungen  von  Zollverordnungen,  Transporttarifen  und
allen  Abgaben,  welche  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt  betreffen,
sowie  bei  der  Errichtung  von  Monopolen.  Bei  der  Frage  nach
der  Geltung  eines  Handelsbrauchs  steht  ihnen  die  Feststellung
zu.  Sie  müssen  weiter  befragt  werden  vor  der  Bildung  neuer
Handelskammern,  vor  der  Gründung  neuer  Börsen,  vor  der  Ernennung ­
  von  Börsen-  und  Wechselagenten  und  Maklern,  vor  der
Errichtung  von  Filialen  der  Staatsbank,  von  Lagerhäusern  und
Auktionshallen,  bei  der  Feststellung  von  Transporttarifen  und
Tarifen  für  Gefängnisarbeit,  bei  der  Vornahme  von  öffentlichen
Arbeiten,  welche  Handel,  Industrie  oder  Schiffahrt  angehen,
endlich  bei  jeder  Reform  des  Handelsgesetzbuchs.
Ferner  dürfen  die  spanischen  Handelskammern  jederzeit  auch
ohne  Erfordern  der  Regierung  den  Erlaß  neuer  Gesetze,  Gesetzesänderungen, ­
  die  Vornahme  öffentlicher  Arbeiten,  die  Veranstaltung ­
  von  Ausstellungen  und  die  Gründung  nationaler  Exportmuseen ­
  und  anderer  dem  Handel  dienenden  Anstalten  vorschlagen.
Sie  haben  die  Aufgabe,  die  Handels-  und  Gewerbetreibenden  zur
Anrufung  von  Schiedsgerichten  in  Streitfällen  zu  veranlassen,
bei  Konflikten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  vermittelnd
einzuschreiten,  den  Gerichten  Listen  von  Personen,  die  zu  Sachverständigen ­
  geeignet  sind,  zu  liefern,  und  später,  sobald  dafür  die
notwendigen  gesetzlichen  Bestimmungen  getroffen  sind,  Handels-6*


Reorganisation.

Errichtung  der
Handelskammern. ­


Rechte  und
Pflichten.
            
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