fullscreen: Das Konkursverfahren

Voraussetzungen der Konkurseröffnung. 
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dem Wege geräumt ist. Der Inhalt eines solchen kann ein sehr 
verschiedener sein: Bald wird den Gläubigern — vielleicht unter 
Vollbefriedigung der kleinsten Forderungen, z. B. der Forderungen 
unter WO Mark*) — die Zahlung eines bestimmten Bruchteiles 
ihres Guthabens gegen Nachlaß ihrer Restforderung, sofort oder 
in Raten, mit oder ohne Sicherheitsleistung versprochen- bald wird 
die offene oder stille Liquidation des derzeitigen Vermögens des 
Gemeinschuldners behufs gleichmäßiger Verteilung an die gegen 
wärtigen Gläubiger, vielleicht unter verzicht der verwandten auf 
Berücksichtigung ihrer Forderungen oder sogar unter Gewährung 
eines Zuschusses, unter Sicherstellung der Abwicklung durch Über 
wachung seitens der Gläubigerschaft, beschlossen,- in anderen Fällen 
hinwiederum gewähren die Gläubiger dem Schuldner ein Nlora- 
torium (Stundung) für bestimmte Zeit, ohne oder gegen Sicher 
heitsleistung. 
Der außergerichtliche Akkord setzt eine Vereinbarung zwischen 
dem Schuldner und sämtlichen einzelnen Gläubigern voraus- der 
freie Wille des einzelnen Gläubigers entscheidet mangels einer 
anderweiten gesetzlichen Regelung bei uns in Deutschland über 
den Beitritt zum Arrangement oder über die Verweigerung des 
Beitritts,- die Bindung einer Gläubigerminderheit durch die Gläu 
bigermehrheit ist dem geltenden Rechte beim außergerichtlichen 
Akkord fremd. Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Ver 
gleichs hängt nicht wie die Gültigkeit des im Konkurs abge 
schlossenen Zwangsvergleichs von der Gleichbehandlung der sämt 
lichen Gläubiger ab. wenn der einzelne Gläubiger seine Zustim 
mung zum außergerichtlichen vergleich nicht an die Bedingung der 
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger geknüpft hat, muß er, von 
dem Fall betrüglicher Vorspiegelungen abgesehen, trotz nachträg 
lichen Bekanntwerden? der Bevorzugung einzelner Gläubiger für 
seine Person nach wie vor die von ihm im Ronkursabwendungs- 
vergleiche erklärten verzichte und Nachlässe gelten lassen. Einzelne 
hartnäckige Gläubiger sind in der Lage, durch ihr Verhalten das 
Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs unmöglich zu 
machen oder aber die Gewährung besonderer Vorteile für sich 
berichte der letzteren enthalten einzelne Zahlenangaben, vgl. auch Moll 
i^ den Vierteljahresheften der Statistik des deutschen Reiches 1913, 
1 ) Den Gläubigern über 100 Jk mag hierbei das Recht eingeräumt 
werden, bei verzicht auf die Mehrforderung volle Befriedigung zu er 
halten, so daß sie nicht schlechter gestellt sind, -als wenn ihre Forderung 
sich nur auf 100 M belaufen würde.
	        
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