Object: Schutz dem Arbeiter!

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Stückes ihrer gegenseitigen Vereinbarung überlassen. Ohne gegenseitiges Einverständw 
dürfen keine Lohnbetreffnisse zu Specialzwecken zurückbehalten werden. 
Eingehende Bestimmungen hat Oesterreich durch Gesetz von 1885 getrosfen: 
§ 77. Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hülfsarbeiters und über die ķ 
digungsfrist nichts Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher En 
l o h n u n g und eine 14 t ä g i g e Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind H» ^ 
arbeitet*, welche nach dein Stück entlohnt werden oder im Accord arbeiten, erst dann ^ 
zutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben. ^ 
§ 78. Die Gewerbsinhaber sind verpflichtet, die Löhne der Hülfsarbeiter in baar- 
Gelde auszuzahlen. 
Sie können jedoch den Arbeitern Wohnung, Feuerungsmaterial, Benutzung von Gn 
stücken, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stosse zu den von ihnen ""3 
fertigenden Erzeugnissen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung nach vorausgegangen 
Vereinbarung zuwenden. g, À 
Die Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen Beköstigung auf , 
nung des Lohne? kann zwischen dem Gewerbsinhaber und dem Hülfsarbeiter verein 
werden, sofern sie zu einem die Beschaffungskosten nicht übersteigenden Preise eri^ 
Dagegen darf nicht vereinbart werden, daß die Hülfsarbeiter Gegenstände ihres 
darfs aus gewissen Verkau fsstütten beziehen müssen. J( 
Gewerbsinhaber dürfen den Arbeitern andere als die oben bezeichneten Gegen! . 
oder Waaren und insbesondere geistige Getränke auf Rechnung des Loh' 
nicht creditiren. 
Die Auszahlung der Löhne in den Wirthshäusern und Schanklocal 
ist untersagt. . 
§ 78 a. Die Bestimmungen des § 78 finden auch auf diejenigen Hülfsarbcrtcr 
wendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren 
betriebe nöthigen Ganz- und Halbfabricate anfertigen oder solche an sie abfetzen, ohne 
dem Verkauf dieser Waaren an Eonsumenten ein Gewerbe zu machen. £Í 
§ 78 b. Die rUcksichtlich der Gewerbsinhaber in den §§ 78 und 78a gctroN ^ 
Bestiininungen finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehülfen, Beaus ^ 
Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der Gewerbsinhaber, sowie auf andere Gew' 
treibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder M-t 
betheiligt ist. id 
§ 78 c. Vertragsbestimmungen und Verabredungen, welche den Anordnung-' 
§§ 78, 78 a und 78 b zuwiderlaufen, sind nichtig. . ^ 
§ 78 d. Hülfsarbeiter. deren Forderungen entgegen den Vorschriften der §§ ^ ^ 
und 78 b anders als durch Baarzahlung berichtigt wurden, können zu jeder Zeü d'- ^ 
zahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Emre^- 
dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. So weit das an Zay c r< 
statt Gegebene Ri dem Empfänger vorhanden ist. oder dieser daraus noch bereich ^ 
scheint, füllt dasselbe oder dessen Werth, wenn in der Arbeits-Ordnung (8,88a) ° ^ 
den Arbeitern zu entrichtende Geldstrafe für eine Krankenkasse der betreffenden tf» ^ 
oder Gewerbsunternehmung bestininit ist, dieser, und wenn der Gewerbsinhaber ^ 
nossenschaft angehört, der genossenschaftlichen Krankenkasse zu; besteht für die - ^ 
Gewerbsunternehmung eine solche nicht, so fallen die Geldstrafen dem Armenfond de- 
zu, wo die Gewerbsunternehmung ihren Sitz hat. ^ 
§ 78 e. Forderungen für Gegenstände oder Waaren, welche ungeachtet des 
§§ 78, 78 a und 78 b enthaltenen Verbots den HülfSarbeitcrn creditirt wurden, 
von Gewerbsinhabern und den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklag '
	        
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