wendet worden, die sich von wirklichen Kartellen recht erheblich
unterscheiden. In Abschnitt IV wird auf diesen scharf zu ver-
urteilenden laxen Sprachgebrauch noch näher hinzuweisen sein.
2. Einen zunächst wohl nur aus rein klassifikatorischem Be-
dürfnis entsprungenen Versuch zur Erweiterung des Kartellbegriffes
machte schon vor Erlaß der Kartellverordnung Rudolf Isay?). Er
will die Bezeichnung Kartelle (Fertigungskartelle) auch auf solche
Verbände ausdehnen, die die Normalisierung, Typisierung und Spe-
zialisierung anstreben. Er sagt von ihnen: „Ihr Bemühen geht da-
hin, die Produktion wirtschaftlicher zu gestalten. Erstlich suchen
sie die oft unübersehbare Mannigfaltigkeit der verschiedenen auf
dem Markt befindlichen Ausführungsformen derselben Erzeugnisse
zu vermindern. Außerdem führen sie zwischen den Kartellgenossen
eine Art Arbeitsteilung ein dergestalt, daß nicht jede Fabrik jedes
in ihr Fach einschlagende Fabrikat herstellt, sondern sich auf wenige
Fabrikate beschränkt, die dann rationell und im Großen angefertigt
werden können. Esliegt auf der Hand, daß diese Tätig-
keit mit einer monopolistischen Beherrschung des
Marktes nichts mehr zu tun hat. Kin solches Kartell könnte
sich völlig darauf beschränken, die einschlägigen Fabrikate in drei
oder vier Gruppen zu teilen und anzuordnen, daß jedes Mitglied nicht
Fabrikate aller Gruppen, sondern nur solche einer bestimmten Gruppe
herstellen darf. Im übrigen könnte das Kartell zwischen den
Mitgliedern der gleichen Gruppen dem rücksichts-
losesten Wettbewerb freie Bahn lassen, so daß von irgend-
welcher Marktbeherrschung, von irgendwelchem Monopol keine Rede
ist.“ Isay macht sich seine Beweisführung also dadurch leicht, daß
er von vornherein fortgesetzt diese Verbände als Kartelle bezeichnet
und dann hinterher die Frage aufwirft, ob sie Kartelle seien. Er
fährt dann fort: „Dieser Erscheinung gegenüber kann die Wissen-
schaft sich in doppelter Weise verhalten. Sie kann an dem alten
Kartellbegriff festhalten und erklären, daß es sich hier trotz des
Namens [!] in Wahrheit nicht um Kartelle handele. Oder man kann
versuchen, die Definition des Kartells im Hinblick auf jene Neu-
erscheinungen zu erweitern. M. E. ist der zweite Weg der richtigere.
Man kann sich schwerlich dem Eindruck verschließen, daß eine
1) Studien im privaten und öffentlichen Kartellrecht. Mannheim 1022, bes.
S. ı2 ff. Auch nach Erlaß der KVO. hat Isay den juristischen Kartellbegriff im Sinne
jener Verordnung ungewöhnlich weit interpretiert. Vgl. dazu vorstehend S. 7f.
In seinen weiterhin noch zu erwähnenden Darlegungen auf dem Salzburger Juristen-
tag hat er dagegen einen richtigeren Standpunkt eingenommen.