thumbs : Der Zucker im Kriege

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in  der  gestrigen  Sitzung  der  Budgetkommission  meine  Ansicht  ausgesprochen. ­
  Ich  verkenne  ebenso  wie  der  Herr  Berichterstatter  nicht,
daß  in  der  jetzigen  Kriegszeit  die  Zuckerrübe  ihren  besonderen  Wert
dargetan  hat,  nicht  allein  als  Futtermittel,  sondern  auch  speziell  für
die  menschliche  Ernährung.  Es  hat  sich  auch  durch  die  stattgehabten
Versuche  als  möglich  erwiesen,  größere  Prozentsätze  sowohl  von
Zucker  wie  auch  von  getrockneten  Rübenschnitzeln  dem  Mehle  beizufügen ­
  und  damit  ein  durchaus  schmackhaftes  Brot  herzustellen.  Aber
ausschlaggebend  für  meine  dem  Bundesrat  unterbreiteten  Vorschläge
war  schließlich  die  Erwägung,  daß  einerseits  infolge  des  mangelnden
Stickstoffes  die  Zuckerrübenproduktion  jedenfalls  in  diesem  Jahre
einen  Rückgang  erleiden  muß,  was  mir  von  allen  Seiten  und  auch
von  denjenigen  bestätigt  worden  ist,  welche  eine  Verminderung  des
Zuckerrübenbaues  nicht  befürworten,  und  daß  es  anderseits  unter  den
gegenwärtigen  Verhältnissen  in  erster  Linie  darauf  ankommt,  das  im
Herbste  zur  Verfügung  stehende  Brotgetreide  ebenso  wie  die  Kartoffeln ­
  nach  Möglichkeit  durch  Vergrößerung  der  Anbaufläche  zu  vermehren. ­
  Ich  glaube,  der  Vorschlag,  das  zur  Verarbeitung  in  den
Zuckerfabriken  bestimmte  Quantum  auf  den  Ertrag  von  drei  Vierteln
der  bisherigen  Anbaufläche  zu  beschränken,  kommt  auf  der  einen  Seite
den  Wünschen  derjenigen  entgegen,  welche  eine  größere  Anbaufläche
für  Getreide  und  Kartoffeln  zur  Verfügung  gestellt  sehen  wollen,
,  und  berücksichtigt  anderseits  auch  die  Gründe,  die  mit  Recht  dafür
geltend  gemacht  werden,  daß  der  Anbau  von  Zuckerrüben  nicht  mehr
als  unbedingt  notwendig  eingeschränkt  werden  möchte.  .  .  ."
Durch  die  Bundesratsverordnung  vom  4.  März  1915  wurde
bestimmt,  daß  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  geschlossenen ­
  Verträge  über  den  Anbau  von  Zuckerrüben  im  Jahre
1915  auf  Flächen,  die  1  ha  überstiegen,  nur  in  Höhe  von  drei  Vierteln
der  vereinbarten  Anbaufläche  in  Kraft  blieben.  Ebenso  sollten  die
vor  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  geschloffenen  Verträge  von
Zuckerfabriken  über  die  Lieferung  ihrer  Erzeugnisse  aus  dem  Betriebsjahre ­
  1915/16  nur  in  Höhe  von  drei  Vierteln  der  vereinbarten
Menge  in  Kraft  bleiben.
Die  Verordnung  brachte  zwar  keinen  unmittelbaren  Zwang  zur
Einschränkung  des  Rübenbaues,  sondern  begnügte  sich  damit,  den  auf
Verträgen  beruhenden  Anbauzwang  zu  mildern.
Neben  den  vielfachen  behördlichen  Ermahnungen  zu  einer  Einschränkung ­
  des  Zuckerrübenanbaues  drängten  die  beim  Zuckerrübenanbau ­
  obwaltenden  besonderen  technischen  Schwierigkeiten
die  Landwirte  zu  einem  Fruchtwechsel.  Einmal  fehlten  die  für  die
Felderbestellung  beim  Zuckerrübenanbau  besonders  dringend  benötigten
            
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