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in der gestrigen Sitzung der Budgetkommission meine Ansicht ausgesprochen.
Ich verkenne ebenso wie der Herr Berichterstatter nicht,
daß in der jetzigen Kriegszeit die Zuckerrübe ihren besonderen Wert
dargetan hat, nicht allein als Futtermittel, sondern auch speziell für
die menschliche Ernährung. Es hat sich auch durch die stattgehabten
Versuche als möglich erwiesen, größere Prozentsätze sowohl von
Zucker wie auch von getrockneten Rübenschnitzeln dem Mehle beizufügen
und damit ein durchaus schmackhaftes Brot herzustellen. Aber
ausschlaggebend für meine dem Bundesrat unterbreiteten Vorschläge
war schließlich die Erwägung, daß einerseits infolge des mangelnden
Stickstoffes die Zuckerrübenproduktion jedenfalls in diesem Jahre
einen Rückgang erleiden muß, was mir von allen Seiten und auch
von denjenigen bestätigt worden ist, welche eine Verminderung des
Zuckerrübenbaues nicht befürworten, und daß es anderseits unter den
gegenwärtigen Verhältnissen in erster Linie darauf ankommt, das im
Herbste zur Verfügung stehende Brotgetreide ebenso wie die Kartoffeln
nach Möglichkeit durch Vergrößerung der Anbaufläche zu vermehren.
Ich glaube, der Vorschlag, das zur Verarbeitung in den
Zuckerfabriken bestimmte Quantum auf den Ertrag von drei Vierteln
der bisherigen Anbaufläche zu beschränken, kommt auf der einen Seite
den Wünschen derjenigen entgegen, welche eine größere Anbaufläche
für Getreide und Kartoffeln zur Verfügung gestellt sehen wollen,
, und berücksichtigt anderseits auch die Gründe, die mit Recht dafür
geltend gemacht werden, daß der Anbau von Zuckerrüben nicht mehr
als unbedingt notwendig eingeschränkt werden möchte. . . ."
Durch die Bundesratsverordnung vom 4. März 1915 wurde
bestimmt, daß die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen
Verträge über den Anbau von Zuckerrüben im Jahre
1915 auf Flächen, die 1 ha überstiegen, nur in Höhe von drei Vierteln
der vereinbarten Anbaufläche in Kraft blieben. Ebenso sollten die
vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschloffenen Verträge von
Zuckerfabriken über die Lieferung ihrer Erzeugnisse aus dem Betriebsjahre
1915/16 nur in Höhe von drei Vierteln der vereinbarten
Menge in Kraft bleiben.
Die Verordnung brachte zwar keinen unmittelbaren Zwang zur
Einschränkung des Rübenbaues, sondern begnügte sich damit, den auf
Verträgen beruhenden Anbauzwang zu mildern.
Neben den vielfachen behördlichen Ermahnungen zu einer Einschränkung
des Zuckerrübenanbaues drängten die beim Zuckerrübenanbau
obwaltenden besonderen technischen Schwierigkeiten
die Landwirte zu einem Fruchtwechsel. Einmal fehlten die für die
Felderbestellung beim Zuckerrübenanbau besonders dringend benötigten