008) Begriff der Klassenherrschaft, ihre Ursachen. 545
Wenn wir von ganz kleinen, aus fast gleichen Bürgern bestehenden Gemeinwesen ab⸗
sehen, die sich leicht durch einen wechselnden Vorsitzenden und eine Versammlung aller
Bürger demokratisch ohne Zwangsgewalt und Machtapparat regieren können, so haben
alle etwas größeren Staaten eine herrschaftliche Staatsgewalt mit weitgehenden Staats⸗
Joheitsrechten, mit starker Zwangsgewalt entwickelt, weil die Macht im Wesen des
Staates liegt, nur mit überragender Macht ein Staat nach innen gut zu regieren ist,
nach außen seiner Feinde Herr wird. Diese Macht kann nie bloß auf einzelnen
Perfonen beruhen und ebenso wenig von der Gesamtheit von Tausenden und Millionen
Staatsbürger direkt ausgeübt werden. Sie bedarf, um handlungs- und entschlußfähig
aufzutreten, einer Organisation von Amtsträgern, von Herrschenden und Befehlenden.
xEs müssen Gruppen von Kriegern, von Priestern, von Adelsgeschlechtern, von Beamten
hestehen, deren feste Organisation unter einer einheitlichen Spitze eben die Macht
hegründet. Mit einem Häuptling oder König, unterstützt durch eine Aristokratie, einen
Senat, beginnt alle höhere ältere Staatsverfassung; die Masse des Volkes, ursprünglich
in der Volksversammlung mitredend, sinkt, auch wo sie gewisse Rechte behält, doch mehr
und mehr zu einem meist passiven Gliede des Staatslebens herab. Sklaven und Hörige
haben ohnedies nichts zu sagen. Die Könige, deren Überhebungen und Mißbräuche
man viel deutlicher sah als ihre heilsamen Funktionen, wurden, wie wir anführten, in
Griechenland und Rom von der Aristokratie beseitigt; die Aristokratie, nun von oben nicht
mehr in Schranken gehalten, verfiel leicht über kurz oder lang dem Machtmißbrauch;
die eigentliche Klassenherrschaft begann. Man suchte durch Ausdehnung der politischen
Rechte auf weitere Kreise zu helfen, wie in Rom durch die Heranziehung des bäuer—⸗
lichen Plebs. Es gelang, wenn wie dort die Amts- und Regierungsrechte feste und
weitgehende waren, wenn die Zugelassenen eine ganz besondere Schule öffentlicher Pflicht-
erfüllung durchgemacht. War dies nicht der Fall, so entstand die Gefahr der Geltend⸗—
machung egoistischer, kurzsichtiger, unmöglicher Forderungen und Klasseninteressen der
demokratischen Masse; Revolution und Umsturz folgten, zuletzt half nur die Diktatur,
die fast alle großen socialen Revolutionen und Bürgerkriege abgeschlossen hat.
e) So scheint die sociale Klassen- und die Verfaffungsgeschichte der größeren kompli—
zierten Staaten wesentlich in folgenden Stadien zu verlaufen: 1. Herstellung einer
esten Staatsgewalt, die ausschließlich auf den Befugnissen bestimmter monarchischer oder
aristokratischer Kreise ruht; diese engeren Kreise regieren zuerst gut und gerecht, verfallen
aber mit der Zeit dem Mißbrauch der Gewalt, die Klafsenherrschaft beginnt. 2. Man
jucht weitere Kreise, zuletzt die breiten Massen zu Einfluß, Stimmrecht und Amter—
dekleidung heranzuziehen; das hat zunächst, wenn es richtig, maßvoll geschieht, gute
Folgen, hauptsächlich solange sich dabei eine feste, starke Regierung erhält; geht man
zu weit, erhalten politisch Unfähige zu großen Einfluß, erstreben die breiten demo—
ratischen Schichten nur augenblicklichen Vorteil und Gewinn, so tritt an die Stelle der
alteren aristökratischen die noch schlimmere demokratische Klassenherrschaft; jede feste
sichere Staatsleitung, jede gerechte Regierung hört aus. 83. Das kann nur verhindert
werden, wenn mit' dem steigenden Einfluß egoistischer Klasseninteressen in den freien
Staaten die Vervollkommnung und Stärkung des Regierungsapparates gleichen Schritt
hält, wenn die Staatsgewalt in reinen Händen und mächtiger bleibt als die Klassen—
zgewalt und die Klasseneinflüsse. Und das ist möglich durch die Ausbildung eines immer
eineren und gerechteren Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, durch die Erziehung von
unparteiischen, über den Klassen stehenden Trägern der Staatsgewalt, die von oben bis
n richtig verteilt und einheitlich zusammenwirkend Staat und Gesellschaft geistig
eherrschen.
Wir stehen also vor der Erkenntnis, daß es zwar kein Volk höherer Kultur gebe
ohne gewisse Ansätze und Neigungen zur Klassenherrschaft, ja daß alle Ausdehnung der
staatsbürgerlichen Rechte diese Gefahren zunächst steigere, daß aber andererseits jedes
Volk höherer Kultur im Rechtsstaat, in der Ausbildung der Rechtsgefühle und Rechts—
kontrolle das Gegengewicht gegen Klassenherrschaft und staatlichen Machtmißbrauch suche
und bis auf einen gewissen Grad auch gefunden habe. Die Entwickelung des sittlich-recht-
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. II. 1.-6. Aufl. 2