IL Teil. Maßnahmen zum Schuß
der Arbeitsunfähigen.
Sozialverfidherung.
$1. Aufgaben und Anfänge. ;
Siel der Sozialverfidherung ift es, den Arbeitnehmer gegen die
$olgen von Krankheit, Unfällen, Invalidität und Altersjhwädke
fowie die Hinterbliebenen eines verftorbenen Arbeitnehmers vor
der äußerften Not zu [Hükgen. Die Notwendigkeit derartiger Maß:
nahmen ergab fidy erft, nachdem eine breite foziale Schicht vor-
handen war, die fid allein auf ein nur auf kurze Srijt gefidhertes
Arbeitseinkommen zur Beftreitung des Lebensunterhaltes für fid
jelbit und ihre nicht erwerbsfähigen Samilienmitalieder ange-
wiefen {ab
du der Seit, da ale Arbeit nody im Rahmen der gefchlojfenen
Hauswirtjdhaft geleiftet wurde, war es felbjtverftändliche Pflicht
des Hausherrn, der zugleid Arbeitgeber war, für alle feine
Hausgenoffen 3u forgen, wenn fie krank oder fiedy wurden oder
infolge von Altersihwäce keine Arbeitsleiftung mehr aufzubringen
vermochten. Sie aßen dann bei ihm das Gnadenbrot. — Zur Zeit
der mittelalterlidhen Stadtwirtfhaft übernahmen die Zünfte
durd Einrichtung von Hilfskaffen die Sürforge für den Fall der
Arbeitsunfähigkeit eines ihrer Mitglieder. Mit dem Entitehen
der außerhalb der zünftigen Gewerbe {tehenden „neuen“ Arbeiter:
fhaft, wie fie zunädft in den fogenannten Manufakturen, {päter
in den Sabriken bejhäftigt wurde, d.h. der Arbeiterfhaft, die
nur nody auf Grund eines freien Arbeitsvertrages befhHäftigt und
keinerlei obrigkeitliHen Regelung mehr unterworfen war, blieb
dieje dauernd anwacdhjende Schicht in allen Wechfelfällen des Lebens
ausjcließlid auf Selbjthilfe angewiefen.
Wie wir gefehen haben, betradıteten denn aud die Gewerk-
{Haften, bejonders zur Seit ihres Entjtehens, die gegenfeitige
Derfiderung als eine ihrer Hauptaufgaben. Da aber nur ein
geringer Teil aller Arbeitnehmer gewerkfchaftlid} organifiert war,
jo kamen diefe Einridhtungen audz nur einem verhältnismäßig