fullscreen: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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lichung dieses Rechtsanspruches als eine dem Privateigentume 
fehlende, dabei aber logische, notwendige, ja unentbehrliche 
Stütze, ferner als ein Mittel zur Sicherung einer friedlichen 
Umgestaltung der gegenwärtigen Ordnung und schliesslich als 
Besiegelung des ersten Artikels eines brüderlichen Paktes 
zwischen dem Eigentümer und dem Proletarier *). 
Die juristische Rechtfertigung des Anspruchs auf das droit 
au travail erblickt Considerant in der geschichtlichen Ent- 
wickelung des Privateigentums, das er übrigens (ebenso wie 
das Erbrecht) aufrecht erhalten und durch das Recht auf Arbeit 
ergänzen will. Gleichwol findet er die gegenwärtige, 
noch vom Rechte der Eroberung herstammende Herrschafts- 
ordnung des Eigentums ungesetzlich und auf einer durch- 
gängigen Beraubung beruhend. Die Erklärung hiefür liefert 
der folgende Gedankengang: 
Im Zustande der Wildheit stand die Nutzniessung am Er- 
trage der Erde Allen frei; Jedermann hatte vier wirtschaftliche 
Urrechte (droit de chasse, de pöche, de cueillette et de päture) 
durch deren Ausübung er seinen Anspruch auf Mitbenutzung 
des gemeinsamen Naturfonds geltend machte, Gibt es nun 
einen Rechtstitel, der daneben die Ausübung eines Sonder- 
eigentums rechtfertigen würde? Considerant bejaht diese 
Frage, indem er behauptet. es stünde jedem Menschen das 
rechtmässige Eigentum an den Dingen zu, die er durch seine 
Arbeit, durch sein geistiges Können oder überhaupt durch seine 
Thätigkeit geschaffen habe ?). (Das sogenannte Capital cree.) 
Die Erde aber in ihrer ursprünglichen Gestalt (das Capital 
primitif ou naturel) sei nicht durch die Thätigkeit der Men- 
schen entstanden. Die gegenwärtige Eigentumsordnung sei 
nun mit einem schlimmen Fehler behaftet, indem das ge- 
schaffene Kapital, das wirklich verrichtete Arbeit re- 
1) Vgl. Considerant, Th6orie du droit de propriete et du droit au 
travail, 3. Ausgabe, Paris 1848 (zuerst im Mai 1839 in der „Phalange“ er- 
schienen). Einleitung p. 3—4 Eine deutsche Ucbersetzung dieser kurzen 
Schrift, die schr viel zur Volkstümlichkeit der Forderung des Rechts auf 
Arbeit in den 40er Jahren beitrug, findet sich bei Stein, Die sozialistischen 
und communistischen Bewegungen seit der dritten französischen Revolution, 
Leipzig und Wien 1548, P- 205—21. S. auch den Aufsatz Considerants 
in der „Phalange“ v. 1. November 1836, No. 12, worin es heisst: L’homme 
a droit au travail, A un travail honorable et qui lui pave son activite, 
ses cfforts. . 
2) Vgl. Considerant, Theorie du droit de propriet6 ete. a. a. O. p. 17: 
Tout homme possede legitimement la chose, que son travail, son intelligence, 
au Dlus gEneralement que son activit& a cr6Ge,
	        
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