fullscreen: Wie Deutschland seine Schulden bezahlen kann!

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dementsprechend eine einzige Grundsteuer, die bekannte impot umczue. 
Später wurde von anderer Seite eine einzige progressive Einkommen 
steuer, d. h. also, ebenfalls eine Einsteuer, nur anderer Art, ge 
fordert. Die von mir vorgeschlagene Vermögenshaftsteuer deckt sich 
weder mit der einen noch der anderen der beiden erwähnten, ist aber 
auch eine Einsteuer. 
Der Grundgedanke der Vermögenshaftsteuer läßt sich des näheren, 
wie folgt, festlegen: Das gesamte Volksvermögen, dargestellt durch 
die Summen der den Einzel- und Gesamtwirtschaften gehörenden 
wirtschaftlichen Güter, bildet das Steuerobjekt und gleichzeitig die 
Berechnungsgrundlage der Steuer. Jeder Zensit muß an dem Steuer 
stichtage den Gesamtwert seines derzeitigen Besitztums — dieser Be 
griff im weitesten Sinne genommen — der Steuerbehörde angeben, 
d. h. also steuertechnisch: Steuersubjekt ist jeder stelbständige Vermögens 
besitzer. Der zehnte Teil dieses Besitztums jedes Einzelnen ist gewisser 
maßen dem Staate verfallen. Der Staat ist als Eigentümer dieses 
„Zehnten", als Lehnsherr zu betrachten, und der betreffende Zensit 
und Besitzer als Lehnsmann, der eben diesen zehnten Teil seines ur 
sprünglichen Besitzes vom Staate als Lehen erhalten hat; 
die ganze Einrichtung der Vermögenshaftsteuer ist überhaupt dem 
deutschrechtlichen Lehen vergleichbar. Die Steuer wird nicht von dem 
ganzen Besitztum, sondern nur von diesem „zehnten Teil", diesem 
Lehen, nach dem oben angegebenen Satze erhoben. Eine Haupt- 
vorbedingung zur Einführung der Vermögenshaftsteuer besteht darin, 
zu der Erkenntnis zu kommen und diese Erkenntnis jedem Besitzenden 
in sein Bewußtsein zu hämmern, daß eben ein Teil seines Vermögens 
lediglich die Deckung für seinen Anteil an den Staatsschulden dar 
stellt und ihm gewissermaßen vom Staate nur geliehen ist, d. h. also 
die Gesan'.theit der Steuerpflichtigen für den alten Lehnsgedanken zu 
gewinnen. So schwer, wie es auf den ersten Blick hin vielleicht scheinen 
mag, ist das m. E. gar nicht; denn der „zehnte Teil", das Lehen, 
wird ja dem Steuerpflichtigen weder fortgenommen noch überhaupt 
seiner Verfügungsgewalt entzogen, sondern dient nur als Grundlage 
der Steuerberechnung, und von diesem zehnten Teil werden nur 
6 Prozent jährlich als Steuer erhoben, d. h. also äe facto eine 
jährliche Vermögenshaststeuer von nur 6 pro Mille vom Gesamt 
vermögen des Steuerpflichtigen. Das ist eine sehr geringe steuer 
liche Belastung, besonders wenn man die gegenwärtigen Steuer
	        
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