3'
35
dementsprechend eine einzige Grundsteuer, die bekannte impot umczue.
Später wurde von anderer Seite eine einzige progressive Einkommen
steuer, d. h. also, ebenfalls eine Einsteuer, nur anderer Art, ge
fordert. Die von mir vorgeschlagene Vermögenshaftsteuer deckt sich
weder mit der einen noch der anderen der beiden erwähnten, ist aber
auch eine Einsteuer.
Der Grundgedanke der Vermögenshaftsteuer läßt sich des näheren,
wie folgt, festlegen: Das gesamte Volksvermögen, dargestellt durch
die Summen der den Einzel- und Gesamtwirtschaften gehörenden
wirtschaftlichen Güter, bildet das Steuerobjekt und gleichzeitig die
Berechnungsgrundlage der Steuer. Jeder Zensit muß an dem Steuer
stichtage den Gesamtwert seines derzeitigen Besitztums — dieser Be
griff im weitesten Sinne genommen — der Steuerbehörde angeben,
d. h. also steuertechnisch: Steuersubjekt ist jeder stelbständige Vermögens
besitzer. Der zehnte Teil dieses Besitztums jedes Einzelnen ist gewisser
maßen dem Staate verfallen. Der Staat ist als Eigentümer dieses
„Zehnten", als Lehnsherr zu betrachten, und der betreffende Zensit
und Besitzer als Lehnsmann, der eben diesen zehnten Teil seines ur
sprünglichen Besitzes vom Staate als Lehen erhalten hat;
die ganze Einrichtung der Vermögenshaftsteuer ist überhaupt dem
deutschrechtlichen Lehen vergleichbar. Die Steuer wird nicht von dem
ganzen Besitztum, sondern nur von diesem „zehnten Teil", diesem
Lehen, nach dem oben angegebenen Satze erhoben. Eine Haupt-
vorbedingung zur Einführung der Vermögenshaftsteuer besteht darin,
zu der Erkenntnis zu kommen und diese Erkenntnis jedem Besitzenden
in sein Bewußtsein zu hämmern, daß eben ein Teil seines Vermögens
lediglich die Deckung für seinen Anteil an den Staatsschulden dar
stellt und ihm gewissermaßen vom Staate nur geliehen ist, d. h. also
die Gesan'.theit der Steuerpflichtigen für den alten Lehnsgedanken zu
gewinnen. So schwer, wie es auf den ersten Blick hin vielleicht scheinen
mag, ist das m. E. gar nicht; denn der „zehnte Teil", das Lehen,
wird ja dem Steuerpflichtigen weder fortgenommen noch überhaupt
seiner Verfügungsgewalt entzogen, sondern dient nur als Grundlage
der Steuerberechnung, und von diesem zehnten Teil werden nur
6 Prozent jährlich als Steuer erhoben, d. h. also äe facto eine
jährliche Vermögenshaststeuer von nur 6 pro Mille vom Gesamt
vermögen des Steuerpflichtigen. Das ist eine sehr geringe steuer
liche Belastung, besonders wenn man die gegenwärtigen Steuer