Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Die Teilnehmer haben keine Kosten für den Unterricht oder die Übungen 
zu tragen; sie können aber auch auf eine Remuneration oder Unterstützung keinen 
Anspruch machen. 
Auf diesen Grundlagen soll die neue Einrichtung versuchsweise ins Leben 
treten, indem es Vorbehalten wird, die Resultate der zu gewinnenden Erfahrungen 
für eine definitive Organisation zu benutzen. 
Das Königliche Regierungspräsidium ersuchen wir, von dem Inhalt der 
vorstehenden Eröffnungen namentlich den jüngeren bei der dortigen Königlichen 
Regierung beschäftigten Beamten Kenntnis zu geben und, soweit sich andere Be 
amte für die Aufgaben der Statistik besonders interessieren, auch diese darauf 
aufmerksam zu machen, sowie die etwaigen um Zulassung zum Kursus gerichteten 
Gesuche entgegenzunehmen, durch die Vermittlung des Herrn Oberpräsidenten 
einzureichen und sich über die Befähigung der Antragsteller für die Aufgaben der 
amtlichen Statistik näher zu äußern. 
Der diesjährige Bericht muß in dem laufenden Jahre spätestens bis zum 
15. September und in Zukunft spätestens bis zum r. September jedes Jahres hier 
her gelangen, damit die diesseitige Entscheidung noch rechtzeitig den Gesuchstel 
lern mitgeteilt werden kann. 
Berlin, den 15. August 1862. 
Der Finanzminister. Der Minister des Innern, 
v. d. H e y d t. v. J a g o w. 
Anlage XVI. 
I. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Erlaß an die Königlichen Provinzial-Behörden, betreffend die Zusammensetzung, 
Stellung und Geschäftsführung der statistischen Zentralkommission 
vom 21. Februar 1870. 
Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung, Jahrg. 1870, Seite 89 ff. 
In Gemäßheit des Staats-Ministerialbeschlusses vom 2. März 1869 wird hin 
sichtlich der Zusammensetzung, Stellung und Geschäftsführung der statistischen 
Zentralkommission Nachstehendes bestimmt: 
1. Als Mitglieder der gedachten Kommission fungieren: a) der Vorsitzende, 
welchen der Minister des Innern beruft; b) Kommissarien der einzelnen 
Ministerien und des Kanzler-Amts des Norddeutschen Bundes; c) der 
Direktor und noch ein Mitglied des statistischen Bureaus; d) sechs Mit 
glieder des allgemeinen Landtages, von denen jedes der beiden Häuser 
drei zu wählen hat; e) solche statistische Sachverständige, welche auf Vor 
schlag der Zentralkommission durch den Minister des Innern zur Teilnahme 
an deren Arbeiten eingeladen werden. Die Mitglieder der Kommission 
versehen ihre Funktionen unentgeltlich. 
2. Die statistische Zentralkommission hat die Aufgabe, ein einheitliches Zu 
sammenwirken sämtlicher Zweige der Staatsverwaltung dahin zu ver 
mitteln, daß künftig auf allen der Statistik zugänglichen Gebieten — so 
wohl für das Bedürfnis der Gesetzgebung, der Verwaltung und des öffent 
lichen Lebens überhaupt, als auch mit Rücksicht auf die Anforderungen 
der Wissenschaft — hinsichtlich der Grundlagen, der Ausdehnung und der
	        
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