Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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mit Abs. 1 Priv.O.), ist durch §8 81 Abs. 2 A.O. überholt, 
dessen Anwendung auf Fälle des gebundenen Verkehrs durch 
besonderen Erlaß angeordnet worden ist (R. ZU. Bl. 1926 
S. 41). Danach ist ein Zoll für die in offenen Lagern durch 
Zufall oder natürliche Ereignisse untergegangenen Waren- 
mengen nicht zu erheben. Für Verschlußlager galt dies auch 
schon nach bisherigem Reche. 
b) Besondere Privatlagerarten. 
Besondere Bestimmungen gelten für die Lager von un- 
verzollten Weinen und Spirituosen, von ungehobeltem Bau- 
und Nutzholz sowie von Getreide. Die Eigenart dieser Waren- 
gattungen bedingt im Einfuhrhandel wie auch in der Zoll- 
behandlung soviele Abweichungen von der Regel, daß die all- 
gemeinen Vorschriften der Privatlager-Ordnung nicht schlecht- 
hin auf sie angewendet werden können. Das Nähere be- 
stimmen die Weinlag erord nung, die Holzlager - 
zollor d nung und die Getreidelagerzollor d- 
nung. 
Die W einlager sind besondere Teilungslager unter 
amtlichem Mitverschluß. Außer den Bestimmungen für diese 
Lager selbst bringt die Weinlagerordnung noch eine ihr allein 
eigentümliche Einrichtung: den ei s ern en Zollkredi.t. 
Dieser gibt dem Berechtigten die Vergünstigung, daß nicht nur 
die Zahlung, sondern auch die Errechnung des Zolles für 
fremden Wein, den er einführt, bis zu einer bestimmten, im 
Einzelfall festzusetzenden G e w i ch t s höchstmenge unterbleibt. 
Bedingung aber hierfür ist, daß der Inhaber slets minde- 
stens soviel fremden verzollt en Wein dem Gewichte 
nach in seinem Lager (nicht Z oll - Lager im technischen 
Sinnel) hat, wie die H ö ch st menge des ihm bewilligten eiser- 
nen Kredits beträgt. Dieser im Lager befindliche verzollte 
Wein ist wie jede andere verzollte Ware im freien Verkehr und 
kann nach Belieben abgesetzt werden. Wenn nun der Kredit- 
berechtigte Wein einführt und ihn auf den eisernen Kredit 
anschreiben läßt, so „g i I t“ dieser Wein nach der Anschrei- 
bung als verzollt und im freien Verkehr befindlich. Er wird 
dann auf das erwähnte Lager gebracht und auf die notwendige 
Mindestmenge ,„verzollten“ Weines, die stets im Lager sein muß, 
mit angerechnet. So oft dieser Kellerbestand die vorgeschriebene 
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