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Mindestmenge nicht mehr erreicht, weil laufend Mengen des
darin befindlichen — tatjächlich verzollten oder auf den eijser-
nen Kredit angeschriebenen ~ Weines verkauft werden, muß
der Kreditinhaber den notwendigen Mindestbestand wieder-
herstellen, indem er die fehlende Menge durch verzollten oder
neu auf den eisernen Kredit eingeführten und angeschriebenen
fremden Wein ergänzt. Wenn dann allmählich die Höchst-
grenze des eisernen Kredits durch Einfuhr und Anschreibung
von fremdem Wein erreicht ist, muß jede darüber hinaus ein-
geführte Weinmenge fortan verzollt werden, und der Inhaber
kann den vorgeschriebenen Mindestbestand des Lagers, wenn er
durch Verkäufe vermindert ist, von da an nur noch durch tat-
sächlich verzollten Wein wieder auffüllen. Die kreditierte
Weinmenge läuft also durch das Lager hindurch und wird dem
Verbrauch zugeführt wie jeder andere Wein auch. Der Zoll-
betrag für diese angeschriebene Gewichtsmenge bleibt nach
wie vor gestundet. Dafür muß aber der Lagerbestand auch
dann noch, wenn der auf eisernen Kredit angeschriebene Wein
selbst längst verkauft und verbraucht ist, weiter auf der vor-
geschriebenen Mindesthöhe gehalten werden, bis der Kredit-
berechtigte selbst auf den Kredit verzichtet und Verzollung der
angeschriebenen Gewichtsmenge beantragt, oder ein anderer
Grund zur Beendigung des KÜredites eintritt. Für die Zoll-
berechnung maßgebend ist der Tarifsatz, der zur Zeit dieser
Berechnung gilt. Eine Frist für die Dauer des Kredites wird
nicht gesetzt, einfachen Fristablauf als Grund der Beendigung
gibt es hier somit nicht, daher die Bezeichnung „e i s ern er
Kredit“. Wird der vorgeschriebene Lagerbestand nicht mehr
aufgefüllt, so muß die Unterschiedsmenge gleichfalls verzollt
werden. ~ Wäthrend das übrige Zollrecht nur Stundung eines
bereits festgesetzten Zolles, also eines Geldbetrages, und nur
für bestimmte einzelne Warenposten und auf bestimmte Frist
kennt, haben wir es hier mit einem zeitlich unbegrenzten
M eng en kredit zu tun. Ein Dru auf den Ureditinhaber
zur Verzollung des angesschriebenen Weines wird nur mittel-
bar ausgeübt, indem ~ er die unter Umständen recht lästige
Pflicht hat, den Lagerbestand an verzolltem Wein ständig
mindestens auf d e r Höhe zu halten, die der kreditierten
Menge entspricht, und indem er Sicherheit leisten muß.
Auch die beiden anderen Ordnungen führen neue Be-
griffe ein, die nur für Holz- und die G etr eid elag er
gelten: Die des reinen und des gemischten Lagers. Diese Lager
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