ring füg ig ist, daß sich die Verwaltungsarbeit einer Zoll-
abfertigung nicht lohnt, sind bereits oben S. 85 besprochen.
Es sind die Fälle des § 5 Z.T.G. und des § 1 P.Z.O.
Hier sei nur noch hervorgehoben, daß 8§8 5 Z.T.G. allgemein
die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen
unter 50 g von der Verzollung befreit. Eine Ausnahme für
Straußen- und Reiherfedern im Postverkehr ist gleichfalls be-
reits früher erwähnt.
Z weite Gruppe. Die Tatbestände, auf Grund deren
ein Gegenstand vom Zoll befreit wird oder befreit werden
kann, weil er seiner Eigenart wegen nich t zum H andel
geeignet oder nach den besonderen Umständen des Falles nicht
dazu bestimmt ist, enthält in erster Cinie der §8 6 Z.T.G. Sein
Inhalt, soweit er unter diese Gruppe gehört, sei hier nur in
Stichworten mit den Einteilungsziffern des Paragraphen ge-
nannt, die genügen dürften, um auch den Grund der Zoll-
befreiung ohne weiteres erkennbar zu machen. Zollfrei sind
danach:
Ziffer 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Lei b wäsche,
die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwen-
dung eingehen.
Ziffer 4 . U m zu g s gu t, Hochzeitsgeschenke u. a.
Anziehende im Sinne dieser Bestimmung sind nur
natürliche Personen, nicht aber juristische, wie z. B.
eine Handelsgesellschaft (R.F.H. Bd. 8 S. 210).
Ziffer 5. Er b scha f t s g ut. Hierunter fallen nicht nur
Nachlaßgegenstände im Sinne des Bürgerlichen Ge-
ssetzbuches, sondern auch solche Gegenstände, die der
Erblasser noch bei seinen Lebzeiten dem Erben über-
eignet mit der Maßgabe, daß sie diesem auf sein künf-
tiges Erbteil anzurechnen sind (Einzelentscheidung in
einem Erlaß des Reichsfinanzministers von 1926).
Ziffer 6. Gebrauchsgegetistände von Reis enden und
dergleichen.
Ziffer 7. Verzehrungsgegenstände von solchen (vgl. hierzu
auch die Zollfreiheit des Schiffsproviants nach § 80
Abs. 3 V.Z.G., oben S. 87).
Ziffer 8s. B ef ör d erung s mittel, die beim Grenz-
übergang als solche dienen. Über den Durchgangs-
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