Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

ring füg ig ist, daß sich die Verwaltungsarbeit einer Zoll- 
abfertigung nicht lohnt, sind bereits oben S. 85 besprochen. 
Es sind die Fälle des § 5 Z.T.G. und des § 1 P.Z.O. 
Hier sei nur noch hervorgehoben, daß 8§8 5 Z.T.G. allgemein 
die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen 
unter 50 g von der Verzollung befreit. Eine Ausnahme für 
Straußen- und Reiherfedern im Postverkehr ist gleichfalls be- 
reits früher erwähnt. 
Z weite Gruppe. Die Tatbestände, auf Grund deren 
ein Gegenstand vom Zoll befreit wird oder befreit werden 
kann, weil er seiner Eigenart wegen nich t zum H andel 
geeignet oder nach den besonderen Umständen des Falles nicht 
dazu bestimmt ist, enthält in erster Cinie der §8 6 Z.T.G. Sein 
Inhalt, soweit er unter diese Gruppe gehört, sei hier nur in 
Stichworten mit den Einteilungsziffern des Paragraphen ge- 
nannt, die genügen dürften, um auch den Grund der Zoll- 
befreiung ohne weiteres erkennbar zu machen. Zollfrei sind 
danach: 
Ziffer 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Lei b wäsche, 
die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwen- 
dung eingehen. 
Ziffer 4 . U m zu g s gu t, Hochzeitsgeschenke u. a. 
Anziehende im Sinne dieser Bestimmung sind nur 
natürliche Personen, nicht aber juristische, wie z. B. 
eine Handelsgesellschaft (R.F.H. Bd. 8 S. 210). 
Ziffer 5. Er b scha f t s g ut. Hierunter fallen nicht nur 
Nachlaßgegenstände im Sinne des Bürgerlichen Ge- 
ssetzbuches, sondern auch solche Gegenstände, die der 
Erblasser noch bei seinen Lebzeiten dem Erben über- 
eignet mit der Maßgabe, daß sie diesem auf sein künf- 
tiges Erbteil anzurechnen sind (Einzelentscheidung in 
einem Erlaß des Reichsfinanzministers von 1926). 
Ziffer 6. Gebrauchsgegetistände von Reis enden und 
dergleichen. 
Ziffer 7. Verzehrungsgegenstände von solchen (vgl. hierzu 
auch die Zollfreiheit des Schiffsproviants nach § 80 
Abs. 3 V.Z.G., oben S. 87). 
Ziffer 8s. B ef ör d erung s mittel, die beim Grenz- 
übergang als solche dienen. Über den Durchgangs- 
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