ring füg ig ist, daß sich die Verwaltungsarbeit einer Zollabfertigung
nicht lohnt, sind bereits oben S. 85 besprochen.
Es sind die Fälle des § 5 Z.T.G. und des § 1 P.Z.O.
Hier sei nur noch hervorgehoben, daß 8§8 5 Z.T.G. allgemein
die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen
unter 50 g von der Verzollung befreit. Eine Ausnahme für
Straußen- und Reiherfedern im Postverkehr ist gleichfalls bereits
früher erwähnt.
Z weite Gruppe. Die Tatbestände, auf Grund deren
ein Gegenstand vom Zoll befreit wird oder befreit werden
kann, weil er seiner Eigenart wegen nich t zum H andel
geeignet oder nach den besonderen Umständen des Falles nicht
dazu bestimmt ist, enthält in erster Cinie der §8 6 Z.T.G. Sein
Inhalt, soweit er unter diese Gruppe gehört, sei hier nur in
Stichworten mit den Einteilungsziffern des Paragraphen genannt,
die genügen dürften, um auch den Grund der Zollbefreiung
ohne weiteres erkennbar zu machen. Zollfrei sind
danach:
Ziffer 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Lei b wäsche,
die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung
eingehen.
Ziffer 4 . U m zu g s gu t, Hochzeitsgeschenke u. a.
Anziehende im Sinne dieser Bestimmung sind nur
natürliche Personen, nicht aber juristische, wie z. B.
eine Handelsgesellschaft (R.F.H. Bd. 8 S. 210).
Ziffer 5. Er b scha f t s g ut. Hierunter fallen nicht nur
Nachlaßgegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gessetzbuches,
sondern auch solche Gegenstände, die der
Erblasser noch bei seinen Lebzeiten dem Erben übereignet
mit der Maßgabe, daß sie diesem auf sein künftiges
Erbteil anzurechnen sind (Einzelentscheidung in
einem Erlaß des Reichsfinanzministers von 1926).
Ziffer 6. Gebrauchsgegetistände von Reis enden und
dergleichen.
Ziffer 7. Verzehrungsgegenstände von solchen (vgl. hierzu
auch die Zollfreiheit des Schiffsproviants nach § 80
Abs. 3 V.Z.G., oben S. 87).
Ziffer 8s. B ef ör d erung s mittel, die beim Grenzübergang
als solche dienen. Über den Durchgangs-1
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