f. d. Zabf. Teil Il, Ziff. 21) ohne Rücksicht auf ihre Be-
schaffenheit zollfrei abgelasn.
Ferner geben die Anmerkungen zu T.-Nr. 259 des Zoll-
tarifes dem Bundesrate die Befugnis, ausländisches M in e -
ral öl, wie Petroleum, Benzin und dergl., zu bestimmter
Verwendung zollfrei zu lassen. Von dieser Befuanis hat der
Bundesrat Gebrauch gemacht durch Erlaß der Mineral -
ölzo ll or d nung (abgedruckt in der Anl. f. d. Zabf. Teil HI
Ziff. 37), die die Voraussetzungen regelt, unter denen
solche Öle zollfrei oder zu ermäßigtem Zollsatz aus dem
Auslande eingeführt und weiter im Inlande abgesetzt wer-
den dürfen. Beaünstigte Verwendungsarten sind das Lösen
von Gummi, Lacken und Farben; der Betrieb von Motoren
verschiedener Art, z. B von landwirtschaftlichen Maschinen
und von Kraftdroschken; die chemische Reiniauna; die Ber-
stellung von Druckerschwärze u. a. Ausgeschlossen ist die
Verwendung zum Schmieren, zur Beleuchtung und zur Her-
stelluna von Leuchtgas.
Endlich aehören hierher die verschiedenen, bereits früher
(S. 42) erwähnten Anm erk ung en des Zolltarifes
selbst bei den einschläaigen Tarifnummern, nach denen bei
bestimmter und zu übherwachender Verwendung der Ware
Zollermäßiguna oder Zollfreiheit gewährt wird, z. B. An-
merkungen zu T.Nr. 5; 126, 127 und 129: 166; 167; 170;
180: 195 und 196 und Anm. 2 zum Stichwort ,Fette“ des
amtlichen Warenverzeichni®es. In diesen Fällen kann 3. T.
an Stelle der amtlichen Aufsicht über die Verwenduna auch
die Unaenießbarmachunag der Ware (Denaturierung) treten.
Geht die Ware schon denaturiert ein, so finden jene Bestim-
mungen über die Zollerleichterung keine Anwendung (Vor-
bemerkung 20 zum amtlichen Warenverzeichnis).
§ 23. Zollbefreiungen wegen zweimaligen Grenzüberganges
der Ware (ausschl. Veredelungsverkehr).
Da der wesentliche Zweck unserer Schutzzölle der ist,
den Absatz ausländischer Waren im Inlande mehr oder
weniger stark zu erschweren, kann es unter Umfständen nicht
nur unbillig sein, sondern auch für die Volkswirtschaft
abträglich werden, wenn solche Waren verzollt werden müssen,
bei deren Eingang es schon feststeht oder mindestens damit
zu rechnen ist, daß sie wieder in das Ausland ausgeführt
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