genügen. Wenn der Versender schon von vornherein weiß,
daß die Ware zurückkommen wird, z. B., wenn sie nur für
eine ausländische Ausstellung bestimmt ist, so ist es am
zweckmäßigsten, sie schon beim Ausgang vormerklich zu be-
handeln (siehe oben unter c).
Die in § 1153 geforderte Voraussetzung, daß die Ware
zollinländischen Ur sp r un g s sein muß, hat jetzt an Be-
deutung verloren, da Ziff. Ie des Erlasses des Reichsfinanz-
ministers vom 7. 12. 1925 (R.ZU.BI. S. 241) über Zoll-
erlassje aus Billigkeitsgründen (val. S. 124) diese Forderung
allen läßt.
f Falls einmal eine Zollstelle einen Gegenftand ver -
s eh entl i ch als Rückware zo 11 f r ei abgefertigt hat, ob-
aleich die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt waren, schützt
in der Regel § 78 A.O. den Einbringer davor, daß der Zoll-
betrag noch nachträglich von ihm eingezogen wird (R. F.H. vom
30. 5. 1925 – IVaA 59/253).
Auch aus län di sche Waren, die eingehen
und später wieder ausgeführt werden,
können laut Gesetz zollfrei bleiben, allerdings nur in den
zwei, in § 114 V.Z.G. genannten Fällen, daß sie zu öffent-
lichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch in
das Inland eingebracht werden. Sie sind beim Eingange auf
Vormerkschein abzufertigen, sofern schon in diesem Zeitpunkte
feststeht, daß sie später wiederausgeführt werden sollen. Über
die Behandlung ausländischer Muster val. oben unter d).
f) Kraftfahrzeug e.
1. Kraftfahrzeuge, die aus dem Auslande eingehen
und zum dauernden Verbleib im Inland bestimmt sind, wer-
den verzollt wie jede andere zollpflichtige
W are auch, gleichviel, ob sie mit eigener Triebkraft über
die Grenze fahren oder auf einem anderen Transportmittel
(Eisenbahn oder Schiff) verladen eingehen (vgl. auch § 6
Ziff. s Abs. 4 Z.T.G.). Nur hat die abfertigende Zollstelle
ft der reinen Z o I l abfertigung noch Sonderaufgaben zu
erfüllen.
Sie hat zunächst dafür zu sorgen, daß der Einbringer
die Kr a f tf a hr zeug ste u er richtig an die Verwaltung
der Besitz- und Verkehrssteuern abführt. Erscheint einer