Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

genügen. Wenn der Versender schon von vornherein weiß, 
daß die Ware zurückkommen wird, z. B., wenn sie nur für 
eine ausländische Ausstellung bestimmt ist, so ist es am 
zweckmäßigsten, sie schon beim Ausgang vormerklich zu be- 
handeln (siehe oben unter c). 
Die in § 1153 geforderte Voraussetzung, daß die Ware 
zollinländischen Ur sp r un g s sein muß, hat jetzt an Be- 
deutung verloren, da Ziff. Ie des Erlasses des Reichsfinanz- 
ministers vom 7. 12. 1925 (R.ZU.BI. S. 241) über Zoll- 
erlassje aus Billigkeitsgründen (val. S. 124) diese Forderung 
allen läßt. 
f Falls einmal eine Zollstelle einen Gegenftand ver - 
s eh entl i ch als Rückware zo 11 f r ei abgefertigt hat, ob- 
aleich die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt waren, schützt 
in der Regel § 78 A.O. den Einbringer davor, daß der Zoll- 
betrag noch nachträglich von ihm eingezogen wird (R. F.H. vom 
30. 5. 1925 – IVaA 59/253). 
Auch aus län di sche Waren, die eingehen 
und später wieder ausgeführt werden, 
können laut Gesetz zollfrei bleiben, allerdings nur in den 
zwei, in § 114 V.Z.G. genannten Fällen, daß sie zu öffent- 
lichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch in 
das Inland eingebracht werden. Sie sind beim Eingange auf 
Vormerkschein abzufertigen, sofern schon in diesem Zeitpunkte 
feststeht, daß sie später wiederausgeführt werden sollen. Über 
die Behandlung ausländischer Muster val. oben unter d). 
f) Kraftfahrzeug e. 
1. Kraftfahrzeuge, die aus dem Auslande eingehen 
und zum dauernden Verbleib im Inland bestimmt sind, wer- 
den verzollt wie jede andere zollpflichtige 
W are auch, gleichviel, ob sie mit eigener Triebkraft über 
die Grenze fahren oder auf einem anderen Transportmittel 
(Eisenbahn oder Schiff) verladen eingehen (vgl. auch § 6 
Ziff. s Abs. 4 Z.T.G.). Nur hat die abfertigende Zollstelle 
ft der reinen Z o I l abfertigung noch Sonderaufgaben zu 
erfüllen. 
Sie hat zunächst dafür zu sorgen, daß der Einbringer 
die Kr a f tf a hr zeug ste u er richtig an die Verwaltung 
der Besitz- und Verkehrssteuern abführt. Erscheint einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.