Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Diesen Fällen des § 114 V.Z.G. gegenüber spielen eine 
nur untergeordnete Rolle die Fälle, in denen nach 8§ 6 
Ziff. 8 Z.T.G. solche Fahrzeuge zollfrei zu lassen sind, die 
nur dazu b e stim mt sind, Personen oder Waren über 
die Grenze zu b ef ör d ern. Wenn das Grenzzollamt 
das Fahrzeug und seinen Eigner bereits kennt, z. B. einen 
an der Grenze wohnenden Arzt oder Gutsbesitzer, so kann es 
von Hinterlegung des Zolles sowie. vormerklicher Behandlung 
absehen und sich mit einer einfachen Ansschreibung begnügen. 
Diese Fälle sind in den jeweiligen Vorschriften über den klei- 
nen Grersveekeltr (s. S. 55) für jeden Grenzabschnitt genauer 
geregelt. 
Für die nur vorüber g ehen d e Au s fu hr inlän- 
discher Fahrzeuge gelten entsprechende Bestimmungen. 
L) Inländische Strandgüter. 
Strandgüter inlän discher Herkunft, die an 
inländischen Seeküsten geborgen werden, bleiben zollfrei, wenn 
nachgewiesen ist, daß sie von Schiffen stammen, die nach 
dem Auslaufen aus einem inländischen Hafen verunglückt 
sind (§ 117 V.Z.G. und die Strandungsordnung). 
Andere Strandgüter sind zu verzollen. Zoll- 
schuldner ist der, der das Gut bei der amtlichen Verwertung 
aus der Hand der Verwaltung empfängt. Hierbei ist der 
eigenartige Fall vorgesehen, daß eine Ware weder nach 
ihrer Beschaffenheit noch überhaupt nach 
den Sätzen des Tarifs verzollt wird: bei öffent- 
lichem Ausgebot des Strandgutes kann auf Antrag der Be- 
teiligten der Zoll nach einem Satze von 10 Prozent des Roh- 
ertrages der Versteigerung berechnet werden (§8 82 V.Z.G., 
vgl. auch S. 39 über Wertzoll). 
§ 24. Der Veredelungsverkehr. 
a) Begriff der Veredelung. 
Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus ist die Zoll- 
befreiung im Wege des Veredelungsverkehrs die weitaus wich- 
tigste. Während es sich bei sämtlichen anderen für die Be- 
teiligten in der Regel nur um mehr oder weniger vereinzelte 
Fälle handelt, gewährt ein Veredelungsverkehr oftmals dem 
Berechtigten laufende Vergünstigungen von so erheblichem
	        
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