Diesen Fällen des § 114 V.Z.G. gegenüber spielen eine
nur untergeordnete Rolle die Fälle, in denen nach 8§ 6
Ziff. 8 Z.T.G. solche Fahrzeuge zollfrei zu lassen sind, die
nur dazu b e stim mt sind, Personen oder Waren über
die Grenze zu b ef ör d ern. Wenn das Grenzzollamt
das Fahrzeug und seinen Eigner bereits kennt, z. B. einen
an der Grenze wohnenden Arzt oder Gutsbesitzer, so kann es
von Hinterlegung des Zolles sowie. vormerklicher Behandlung
absehen und sich mit einer einfachen Ansschreibung begnügen.
Diese Fälle sind in den jeweiligen Vorschriften über den kleinen
Grersveekeltr (s. S. 55) für jeden Grenzabschnitt genauer
geregelt.
Für die nur vorüber g ehen d e Au s fu hr inländischer
Fahrzeuge gelten entsprechende Bestimmungen.
L) Inländische Strandgüter.
Strandgüter inlän discher Herkunft, die an
inländischen Seeküsten geborgen werden, bleiben zollfrei, wenn
nachgewiesen ist, daß sie von Schiffen stammen, die nach
dem Auslaufen aus einem inländischen Hafen verunglückt
sind (§ 117 V.Z.G. und die Strandungsordnung).
Andere Strandgüter sind zu verzollen. Zollschuldner
ist der, der das Gut bei der amtlichen Verwertung
aus der Hand der Verwaltung empfängt. Hierbei ist der
eigenartige Fall vorgesehen, daß eine Ware weder nach
ihrer Beschaffenheit noch überhaupt nach
den Sätzen des Tarifs verzollt wird: bei öffentlichem
Ausgebot des Strandgutes kann auf Antrag der Beteiligten
der Zoll nach einem Satze von 10 Prozent des Rohertrages
der Versteigerung berechnet werden (§8 82 V.Z.G.,
vgl. auch S. 39 über Wertzoll).
§ 24. Der Veredelungsverkehr.
a) Begriff der Veredelung.
Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus ist die Zollbefreiung
im Wege des Veredelungsverkehrs die weitaus wichtigste.
Während es sich bei sämtlichen anderen für die Beteiligten
in der Regel nur um mehr oder weniger vereinzelte
Fälle handelt, gewährt ein Veredelungsverkehr oftmals dem
Berechtigten laufende Vergünstigungen von so erheblichem