„Die zollfreie Einfuhr von Waren zur Veredelung im
Inlande kann zugelassen werden:
a) wenn der Veredelungsverkehr für die an der Veredelung
beteiligten Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten
läßt und eine Benachteiligung anderer heimischer
Erwerbszweige nicht zu befürchten ist;
b) wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber
etwaigen Nachteilen derart überwiegen, daß die Zulassung
vom Standpunkte des gesamten heimischen Wirtschaftslebens
den Vorzug verdient.“
Da zur Beurteilung dieser Fragen im Einzelfalle genaueste
Sonderkenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse in
den gerade in Frage kommenden Industriezweigen notwendig
sind, ist die Verwaltung darauf angewiesen, sich die zur Beurteilung
eines einzelnen Antrages nötigen Unterlagen dadurch
zu beschaffen, daß sie S ach v er st än d i g e um ihr
Gutachten ersucht. Als solche sind die Industrie- und
Handelskammern berufen, sowie die industriellen Verbände,
von denen nicht nur die zu hören sind, die Betriebe von der
Art des Veredelungsbetriebes vertreten, sondern vor allem die,
die den Erwerbszweig, der geschädigt werden könnte, also die
Hersteller von Erzeugnissen der zu veredelnden Art, vertreten.
An Hand des auf diese Weise gesammelten Stoffes hat sich
dann die Verwaltung ihr Urteil zu bilden, ob nach der allg
em e in en Lage der beteiligten Wirtschaftszweige die Voraussetzungen
des §8 2 V.O. in dem Falle des Antragstellers
als vorliegend anzuerkennen sind oder nicht.
Neben dieser Prüfung nach wirtschaftlichen läuft außerdem
noch eine Prüfung des Antrages nach zollte chni
s h en Gesichts punkten. Diese erstrect sich auf
die Frage, ob die N äml ich k e it der eingeführten Ware
bis zu ihrer Wiederausfuhr mit hinreichender Sicherheit festgehalten
werden kann. Verhältnismäßig gering sind die
Schwierigkeiten, wenn an den zur Bearbeitung bestimmten
Waren Erkennung sz e i ch en angebracht werden können,
z. B. Schlagstempel an Maschinenteilen, die eingebaut,
oder Zollbleie an Geweben, die gefärbt werden und im ganzen
Stück wieder ausgehen sollen. Wenn aber der Veredelungsvorgang
derartig durchgreifend ist, daß die eingeführte Ware
völlig in einer anderen aufgeht, so muß durch andere
mM a ß n a h m e n, 3. B. durch Aufnahme einer genauen Be-