ergeben, in denen der Zolltarif für die Gattung der veredel-
ten Ware einen geringeren oder den gleichen Zollsatz vorsieht
wie für die unveredelte Ware. Ein inländischer Betrieb, der
die unveredelte Ware zu dem hohen Zoll einführt, um sie in
Deutschland zu bearbeiten und dann zu verkaufen, würde in
seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein, wenn ein
anderer die Ware in schon veredeltem, also h öh e r w erti-
gen Zustande, mit geringeren Zollunkossten
einführen und sie deshalb auch billiger verkaufen könnte. Be-
sonders fühlbar wird dies bei Inlandsveredelung solcher ge-
wichtszollpflichtiger Waren, bei deren Bearbeitung ein erheb-
licher, schon im Gewicht der Rohware mitverzollter Abfall
oder Schwund entsteht.
Diesem Übelstand kann in zweierlei Formen abgeholfen
werden:
1. Wenn der Zollsatz der veredelten Ware ni e driger
ist als der der unveredelten, kann dem Veredeler schon damit
geholfen sein, daß er die Genehmigung zu einem echten Ver-
edelungsverkehr erhält, bei dem er die Ware nach vollendeter
Veredelung, anstatt sie in das Ausland auszuführen, auf ein
Zollager oder fortlaufendes Konto verbringt, was nach § 9
Abs. 1 V.O. auch als Ausfuhr „gilt“ (siehe S. 120). Wenn
er dann die Ware zum Verkauf im Inland aus dem Lager
entnimmt, wird sie nach den allgemeinen Grundsätzen wie jede
andere noch zollpflichtige Ware, die in den freien Verkehr
treten soll, nach d e r Beschaffenheit tarifiert, die sie bei der
Gestellung zur Verzollung hat: alsso nach der B e scha f f en-
heit im veredelten ZuFsstande.
2. Bei der Bearbeitung von zollpflichtigen Waren, die
vor und nach der Veredelung einem gl eich h o h en Ge-
wichtszollsatz unterliegen, kann die vorerwähnte Regelung
nicht helfen, vielmehr müssen Sonderbestimmungen einareifen,
die den betreffenden Bearbeitungsvorgang aus der V.O. her-
ausnehmen. Erst in diesen Fällen liegt ein unechter Ver-
edelungsverkehr im engeren Sinne vor. So werden z. B. bei
der Verzollung von Reis, der in rohem Zustande eingeführt
und im Zollinlande durch Polieren veredelt werden soll, nach
näherer Maßgabe der Reisschälmühlenordnung Ermäßigungen
bz! der Eingangsverzollung in verschiedener Staffelung ge-
währt
Mit einem Veredelungsverkehr im Sinne des § 115
V.Z.G. hat dieser unechte nichts mehr zu tun, da die Zoll-