Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

ergeben, in denen der Zolltarif für die Gattung der veredel- 
ten Ware einen geringeren oder den gleichen Zollsatz vorsieht 
wie für die unveredelte Ware. Ein inländischer Betrieb, der 
die unveredelte Ware zu dem hohen Zoll einführt, um sie in 
Deutschland zu bearbeiten und dann zu verkaufen, würde in 
seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein, wenn ein 
anderer die Ware in schon veredeltem, also h öh e r w erti- 
gen Zustande, mit geringeren Zollunkossten 
einführen und sie deshalb auch billiger verkaufen könnte. Be- 
sonders fühlbar wird dies bei Inlandsveredelung solcher ge- 
wichtszollpflichtiger Waren, bei deren Bearbeitung ein erheb- 
licher, schon im Gewicht der Rohware mitverzollter Abfall 
oder Schwund entsteht. 
Diesem Übelstand kann in zweierlei Formen abgeholfen 
werden: 
1. Wenn der Zollsatz der veredelten Ware ni e driger 
ist als der der unveredelten, kann dem Veredeler schon damit 
geholfen sein, daß er die Genehmigung zu einem echten Ver- 
edelungsverkehr erhält, bei dem er die Ware nach vollendeter 
Veredelung, anstatt sie in das Ausland auszuführen, auf ein 
Zollager oder fortlaufendes Konto verbringt, was nach § 9 
Abs. 1 V.O. auch als Ausfuhr „gilt“ (siehe S. 120). Wenn 
er dann die Ware zum Verkauf im Inland aus dem Lager 
entnimmt, wird sie nach den allgemeinen Grundsätzen wie jede 
andere noch zollpflichtige Ware, die in den freien Verkehr 
treten soll, nach d e r Beschaffenheit tarifiert, die sie bei der 
Gestellung zur Verzollung hat: alsso nach der B e scha f f en- 
heit im veredelten ZuFsstande. 
2. Bei der Bearbeitung von zollpflichtigen Waren, die 
vor und nach der Veredelung einem gl eich h o h en Ge- 
wichtszollsatz unterliegen, kann die vorerwähnte Regelung 
nicht helfen, vielmehr müssen Sonderbestimmungen einareifen, 
die den betreffenden Bearbeitungsvorgang aus der V.O. her- 
ausnehmen. Erst in diesen Fällen liegt ein unechter Ver- 
edelungsverkehr im engeren Sinne vor. So werden z. B. bei 
der Verzollung von Reis, der in rohem Zustande eingeführt 
und im Zollinlande durch Polieren veredelt werden soll, nach 
näherer Maßgabe der Reisschälmühlenordnung Ermäßigungen 
bz! der Eingangsverzollung in verschiedener Staffelung ge- 
währt 
Mit einem Veredelungsverkehr im Sinne des § 115 
V.Z.G. hat dieser unechte nichts mehr zu tun, da die Zoll-
	        
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