Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

ergeben, in denen der Zolltarif für die Gattung der veredelten
 Ware einen geringeren oder den gleichen Zollsatz vorsieht
wie für die unveredelte Ware. Ein inländischer Betrieb, der
die unveredelte Ware zu dem hohen Zoll einführt, um sie in
Deutschland zu bearbeiten und dann zu verkaufen, würde in
seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein, wenn ein
anderer die Ware in schon veredeltem, also h öh e r w ertigen
 Zustande, mit geringeren Zollunkossten
einführen und sie deshalb auch billiger verkaufen könnte. Besonders
 fühlbar wird dies bei Inlandsveredelung solcher gewichtszollpflichtiger
 Waren, bei deren Bearbeitung ein erheblicher,
 schon im Gewicht der Rohware mitverzollter Abfall
oder Schwund entsteht.
Diesem Übelstand kann in zweierlei Formen abgeholfen
werden:
1. Wenn der Zollsatz der veredelten Ware ni e driger
ist als der der unveredelten, kann dem Veredeler schon damit
geholfen sein, daß er die Genehmigung zu einem echten Veredelungsverkehr
 erhält, bei dem er die Ware nach vollendeter
Veredelung, anstatt sie in das Ausland auszuführen, auf ein
Zollager oder fortlaufendes Konto verbringt, was nach § 9
Abs. 1 V.O. auch als Ausfuhr „gilt“ (siehe S. 120). Wenn
er dann die Ware zum Verkauf im Inland aus dem Lager
entnimmt, wird sie nach den allgemeinen Grundsätzen wie jede
andere noch zollpflichtige Ware, die in den freien Verkehr
treten soll, nach d e r Beschaffenheit tarifiert, die sie bei der
Gestellung zur Verzollung hat: alsso nach der B e scha f f enheit
 im veredelten ZuFsstande.
2. Bei der Bearbeitung von zollpflichtigen Waren, die
vor und nach der Veredelung einem gl eich h o h en Gewichtszollsatz
 unterliegen, kann die vorerwähnte Regelung
nicht helfen, vielmehr müssen Sonderbestimmungen einareifen,
die den betreffenden Bearbeitungsvorgang aus der V.O. herausnehmen.
 Erst in diesen Fällen liegt ein unechter Veredelungsverkehr
 im engeren Sinne vor. So werden z. B. bei
der Verzollung von Reis, der in rohem Zustande eingeführt
und im Zollinlande durch Polieren veredelt werden soll, nach
näherer Maßgabe der Reisschälmühlenordnung Ermäßigungen
bz! der Eingangsverzollung in verschiedener Staffelung gewährt

Mit einem Veredelungsverkehr im Sinne des § 115
V.Z.G. hat dieser unechte nichts mehr zu tun, da die Zoll-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.