b) Die Zollhinterziehunag.
Der Defraudation macht sich schuldig, wer es unternimmt,
Zoll zu hinterziehen (8 135 V.Z.G.). Angesichts der Fülle
und verschiedenen Art der zollrechtlichen Vorkehrungen, die
getroffen worden sind, um das richtige Aufkommen der Zölle
zu sichern, ist es nicht angängig, eine nur einigermaßen er-
schöpfende Aufzählung der Fälle zu geben, in denen Zollhinter-
ziehung vorliegen kann.
Der (äußere) Tatbestand der Defraudation ist eben stets
dann gegeben, wenn jemand eine jener Vorkehrungen umgeht
oder zu umgehen versucht, um eine zollpflichtige Ware o hne
Entrichtung des auf ihr ruhenden Zolles
in den Verkehr zu bringen. Der einfachste Fall ist
der, daß der Täter die Ware über die „grüne Grenze“,
also nicht auf einer Zollstraße einbringt und die Abfertigung
beim Grenzamt vermeidet, oder daß der Täter zollfreie oder
zollpflichtige Waren dem Eingangsamt ordnungsmäßig vor-
führt, dabei aber andere zollpflichtige Waren durch irgend-
welche Vorkehrungen verheimlicht, z. B. in einem Geheimfach
seines Kraftwagens, in einem doppelten Boden des Koffers,
in seiner Kleidung oder auf eine andere jener fast unzähligen
Arten, die der Scharfsinn der Schmuggler fortwährend neu
ersinnt (vgl. auch §8 144 V.Z.G.). Aber auch dann, wenn eine
zoll amtliche Vorabfertigung bereits statt-
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solange die Schlußabfertigung noch nicht erfolgt ist, z. B.
wenn der Warenführer den amtlichen Verschluß von Be-
gleitscheingut öffnet, einen Teil der Ware wegnimmt und
das Packstück dann so herrichtet, daß eine zufällige Beschä-
digung vorgetäuscht wird; oder wenn ein Veredeler ent-
gegen seinen Verpflichtungen eine veredelte Ware, auf der
noch der Zoll für den eingebrachten Rohstoff ruht, heimlich in
den freien Verkehr bringt und sie buchmäßig als zollfreien Ab-
fall darstellt; oder wenn jemand Waren aus einer öffentlichen
Niederlage stiehlt u. dergl. Eine Anzahl besonders bezeich-
nender Fälle von Hinterziehung nennt §8 136 V.Z.G., auf den
unten bei Erörterung des Begriffes Vorsatz noch zurückzu-
kommen sein wird.
Die Hauptstrafe ist hier wie auch bei der Konter-
bande die Einziehung der Ware, für die der Zoll hinterzogen
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