worden oder versucht worden ist zu hinterziehen. Daneben
ist Geldstrafe verwirkt in vi er f a ch er Höhe des hinter-
zogenen Z oll betrages*). Der Warenwert spielt also bei
der Bemejssung der Geldstrafe für Zollhinterziehung keine
Rolle (§ 135 V.Z.G.). Der maßgebende Zollsatz ist stets nach
dem aut on o m e n Tarif zu bestimmen, denn die Vergünsti-
gung eines etwaigen Vertragssatzes soll nur dem rechtmäßigen
Warenaustausch, nicht aber der gesetzwidrigen Einbringung
zugute kommen.
Die Bestimmung des § 155, daß auch der hinter-
gogene Zoll sFselbst zu entrichten œijst, tat kein
strafrechtliches Gepräge, sondern weist nur auf die sich aus
der Einfuhr zollpflichtiger Ware nach dem Zollrecht ohne
weiteres ergebende Folge, ferner aber auch darauf hin, daß
der Hinterzieher stets Zollschuldner wird (Hoffmann, Anmer-
kung 11 zu § 135 V.Z.G.). Wir haben es also hier mit
Entstehung einer besonderen Z oll schul d kraft De-
[li k ts zu tun. Das für die Erhebung des Zolles zuständige
Amt, das nicht stets die strafverfolgende Stelle sein muß,
zieht diesen Zoll unabhängig von dem Strafverfahren ein.
Solch hinterzogener Zoll v er j ä hr t abweichend von anderen
Zöllen erst in z e h n Jahren, gerechnet vom Schlusse des
Jahres an, in dem die Hinterziehung begangen worden ist
(SS 121 und 122 A.O.). Nicht zu verwechseln hiermit ist
die Verjährung der Straftat selbst. Über diese Strafverfol-
gungsverjährung vgl. unten S. 136.
c) Die Ordnung s widr igk eiten.
Der Begriff der Ordnungswidrigkeit umfaßt eine Reihe
leichterer Verstöße gegen die Vorschriften der Zollgesetze und
läßt sich bei der Fülle der hier denkbaren Tatbestände in
kurzer Fassung nur mittelbar dahin bestimmen, daß Ordnungs-
widrigkeit jeder strafbare Verstoß gegen eine Zollvorschrift
ist, der nicht eine Konterbande oder Zollkhinterziehung dar-
*) Diese sstrafweise Vervierfachung hinterzogenen Zolles ist
eine unverändert bis in unsere Tage erhaltene Übung uralten
germanischen Rechts. Das älteste völlig erhaltene deutsche Rechts-
buch, der um das Jahr 1230 verfaßte Sachsenspiegel des Eicke von
Repkow, der selbst auch nur wieder altüberliefertes Recht zusammen-
faßt, sagt im 27. Artikel: „Wer auch Brücken- oder Wasser-Zol ent-
füret, der sol ihn vierfältia vergelten.“
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