Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

worden oder versucht worden ist zu hinterziehen. Daneben 
ist Geldstrafe verwirkt in vi er f a ch er Höhe des hinter- 
zogenen Z oll betrages*). Der Warenwert spielt also bei 
der Bemejssung der Geldstrafe für Zollhinterziehung keine 
Rolle (§ 135 V.Z.G.). Der maßgebende Zollsatz ist stets nach 
dem aut on o m e n Tarif zu bestimmen, denn die Vergünsti- 
gung eines etwaigen Vertragssatzes soll nur dem rechtmäßigen 
Warenaustausch, nicht aber der gesetzwidrigen Einbringung 
zugute kommen. 
Die Bestimmung des § 155, daß auch der hinter- 
gogene Zoll sFselbst zu entrichten œijst, tat kein 
strafrechtliches Gepräge, sondern weist nur auf die sich aus 
der Einfuhr zollpflichtiger Ware nach dem Zollrecht ohne 
weiteres ergebende Folge, ferner aber auch darauf hin, daß 
der Hinterzieher stets Zollschuldner wird (Hoffmann, Anmer- 
kung 11 zu § 135 V.Z.G.). Wir haben es also hier mit 
Entstehung einer besonderen Z oll schul d kraft De- 
[li k ts zu tun. Das für die Erhebung des Zolles zuständige 
Amt, das nicht stets die strafverfolgende Stelle sein muß, 
zieht diesen Zoll unabhängig von dem Strafverfahren ein. 
Solch hinterzogener Zoll v er j ä hr t abweichend von anderen 
Zöllen erst in z e h n Jahren, gerechnet vom Schlusse des 
Jahres an, in dem die Hinterziehung begangen worden ist 
(SS 121 und 122 A.O.). Nicht zu verwechseln hiermit ist 
die Verjährung der Straftat selbst. Über diese Strafverfol- 
gungsverjährung vgl. unten S. 136. 
c) Die Ordnung s widr igk eiten. 
Der Begriff der Ordnungswidrigkeit umfaßt eine Reihe 
leichterer Verstöße gegen die Vorschriften der Zollgesetze und 
läßt sich bei der Fülle der hier denkbaren Tatbestände in 
kurzer Fassung nur mittelbar dahin bestimmen, daß Ordnungs- 
widrigkeit jeder strafbare Verstoß gegen eine Zollvorschrift 
ist, der nicht eine Konterbande oder Zollkhinterziehung dar- 
*) Diese sstrafweise Vervierfachung hinterzogenen Zolles ist 
eine unverändert bis in unsere Tage erhaltene Übung uralten 
germanischen Rechts. Das älteste völlig erhaltene deutsche Rechts- 
buch, der um das Jahr 1230 verfaßte Sachsenspiegel des Eicke von 
Repkow, der selbst auch nur wieder altüberliefertes Recht zusammen- 
faßt, sagt im 27. Artikel: „Wer auch Brücken- oder Wasser-Zol ent- 
füret, der sol ihn vierfältia vergelten.“ 
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