Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

stellt. Die wesentlichsten Strafvorsschriften dieser Art enthalten
 8S§ 137, 151, 152, 160, 161 V.Z.G. und 14 Z.T.G.;
außerdem sehen auch die zollrechtlichen Ordnungen verschiedentlich
 solche Strafen vor, z. B. 8S8 68 E.Z.O., 21 P.Z.O.
und 42 Niedl.O.
2. Die wichtigsten gemeinsamen Einzelbegriffe und
„bestimmungen.
a) Das Unternehmen.
Die §§ 134 und 135*) führen den Begriff des Unternehmens
 ein. Nicht nur, wer eine der Straftaten vollendet,
sondern schon wer sie unternimmt, ist strafbar. Der längere
Zeit schwebende Streit, was das „Unternehmen“ umfasse,
kann endgültig als dahin entschieden angesehen werden, daß
außer der „Vollendung“ auch der strafbare „Versuch“ gemeint
ist, nicht aber eine bloße „vorbereitende Handlung“.
Zum strafbaren Versuch gehört nach § 45 des Reichsstrafgesetzbuches
 – St.G.B. = als Hauptmerkmal gegenüber
der reinen Vorbereitungshandlung, daß die Ausführung der
Straftat bereits begonnen hat. Ein Schmuggler, der zollpflichtige
 Sachen in einem Gehöft nahe der Grenze, sammelt,
um sie bei günstiger Gelegenheit ohne Verzollung über die
Grenze zu schaffen, ist noch straffrei, denn er bereitet die
Hinterziehung erst vor. Lädt er aber die Waren eines Nachts
auf sein Gespann und wird er beim Überschreiten der Grenze
an verbotener Stelle oder unter sonstigen Umständen, die auf
beabsichtigte Einschwärzung schließen lassen, von Zollbeamten
gefaßt, so hat er einen strafbaren Versuch begangen, obgleich
es ihm tatsächlich noch gar nicht möglich gewesen wäre, seine
Waren dem Grenzamt zu gestellen. In welchem Augenblicke
die straflosen Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch
werden, ist in der Rechtslehre noch umstritten. Man wird mit
Hoffmann (Anm. 6 zu § 1354 und Anm. 2 zu § 155 V.Z.G.)
annehmen müssen, daß der strafbare Versuch nicht erst mit
dem Überschreiten der Grenze beginnt, sondern schon mit dem
Anfang der Ausführung des Schmuggeltransportes, also z. B.
*) Konterbande und Zollhinterziehung werden nach allgemeinem
3356c§z; §4 f s§ th UL tin tt
wendet werden, wenn jede der beiden Straftaten in Frage kommt.

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