Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

w e i ß , daß er Ware bei sich führt, daß diese zollpflichtig ist, 
daß er die Zollgrenze überschritten hat und daß sein Ver- 
halten geeignet ist, das Reich um den Zoll zu bringen; außer- 
dem muß er all das auch g ew o 11 t haben. (Vgl. hierzu 
Hoffmann, Anm. 6 zu § 154 V.Z.G.) 
c) Schul d- und Strafaus schlie ß ung s gründe. 
Fehlt es an dem W i ss en um eines der Tatbestands- 
merkmale, so liegt sstraffreier I r r t u m vor (§ 59 St.G.B.); 
z. B.: Ein Bauer, der nichts davon weiß, daß ihm ein 
anderer vor der Abfahrt ein Paket Schmuggelware unter dem 
Wagen angebunden hat, fährt über die Grenze; oder es ver- 
irrt sich jemand im Nebel über die Grenze mit einem Packen 
zollpflichtigen Gutes. Irrtum darüber aber, daß ein be- 
stimmtes Verhalten mit Strafe bedroht ist, also „R e cht s - 
irrtum“, schützt nicht vor Strafe (§ 165 V.Z.G.), außer 
wenn dem Täter der schwierige Beweis gelingt, daß der 
Irrtum unverschuldet war (§ 558 A.O.). Hierbei wird man 
davon ausgehen müssen, daß man von einem nur einiger- 
maßen erfahrenen Menschen, der in ein fremdes Land ein- 
reist oder der Waren aus dem Auslande einführt, erwarten 
kann, er habe sich über die für seinen Einzelfall notwendigen 
Zollförmlichkeiten unterrichtet. Wer gesetzliche Bestimmungen 
nicht kennt, weil er sich nicht um sie kümmert, handelt schon 
insoweit fahrlässig und befindet sich nicht in un v er schul- 
d e t em Irrtum, wenn er in dieser Unkenntnis eine strafbare 
Handlung begeht. 
Fehlt es am W oll en eines der Tatbestandsmerkmale, 
so bleibt der Täter gleichfalls mangels Verschulden straffrei, 
selbst wenn der äußere Tatbestand lückenlos vorhanden ist. 
Von den sog. Schuldausschließungsgründen des Strafgesetz- 
buches spielen alle mit Ausnahme der Notwehr auch im Zoll- 
strafrecht eine Rolle. Der Irrtum ist bereits besprochen. Die 
mangelnde geistige Zurechnung s fähigkeit 
(§ 51 St.G.B.) schließt ein Verschulden und damit auch eine 
Zollstrafe aus. Beispiel: Der Schmuggler ist geisteskrank. Ein 
weiterer derartiger Grund liegt vor bei N öt i g un g zur 
Straftat durch unwiderstehliche Gewalt oder durch schwer- 
wiegende Drohung, die den eigenen Willen des Genötigten 
ausschließen (§ 52 St.G.B.). Beispiel: Eine bewaffnete 
Schmugglerbande zwingt einen Unbeteiligten mit vorgehalte- 
ner Pistole zum Lastentragen. Ferner gehört hierher der 
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