Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

w e i ß , daß er Ware bei sich führt, daß diese zollpflichtig ist,
daß er die Zollgrenze überschritten hat und daß sein Verhalten
 geeignet ist, das Reich um den Zoll zu bringen; außerdem
 muß er all das auch g ew o 11 t haben. (Vgl. hierzu
Hoffmann, Anm. 6 zu § 154 V.Z.G.)
c) Schul d- und Strafaus schlie ß ung s gründe.
Fehlt es an dem W i ss en um eines der Tatbestandsmerkmale,
 so liegt sstraffreier I r r t u m vor (§ 59 St.G.B.);
z. B.: Ein Bauer, der nichts davon weiß, daß ihm ein
anderer vor der Abfahrt ein Paket Schmuggelware unter dem
Wagen angebunden hat, fährt über die Grenze; oder es verirrt
 sich jemand im Nebel über die Grenze mit einem Packen
zollpflichtigen Gutes. Irrtum darüber aber, daß ein bestimmtes
 Verhalten mit Strafe bedroht ist, also „R e cht s -
irrtum“, schützt nicht vor Strafe (§ 165 V.Z.G.), außer
wenn dem Täter der schwierige Beweis gelingt, daß der
Irrtum unverschuldet war (§ 558 A.O.). Hierbei wird man
davon ausgehen müssen, daß man von einem nur einigermaßen
 erfahrenen Menschen, der in ein fremdes Land einreist
 oder der Waren aus dem Auslande einführt, erwarten
kann, er habe sich über die für seinen Einzelfall notwendigen
Zollförmlichkeiten unterrichtet. Wer gesetzliche Bestimmungen
nicht kennt, weil er sich nicht um sie kümmert, handelt schon
insoweit fahrlässig und befindet sich nicht in un v er schuld
 e t em Irrtum, wenn er in dieser Unkenntnis eine strafbare
Handlung begeht.
Fehlt es am W oll en eines der Tatbestandsmerkmale,
so bleibt der Täter gleichfalls mangels Verschulden straffrei,
selbst wenn der äußere Tatbestand lückenlos vorhanden ist.
Von den sog. Schuldausschließungsgründen des Strafgesetzbuches
 spielen alle mit Ausnahme der Notwehr auch im Zollstrafrecht
 eine Rolle. Der Irrtum ist bereits besprochen. Die
mangelnde geistige Zurechnung s fähigkeit
(§ 51 St.G.B.) schließt ein Verschulden und damit auch eine
Zollstrafe aus. Beispiel: Der Schmuggler ist geisteskrank. Ein
weiterer derartiger Grund liegt vor bei N öt i g un g zur
Straftat durch unwiderstehliche Gewalt oder durch schwerwiegende
 Drohung, die den eigenen Willen des Genötigten
ausschließen (§ 52 St.G.B.). Beispiel: Eine bewaffnete
Schmugglerbande zwingt einen Unbeteiligten mit vorgehaltener
 Pistole zum Lastentragen. Ferner gehört hierher der

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