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lich außerhalb des Strafverfahrens nach den allgemeinen
Grundsätzen des Zollrechts zahlen. (R.F.H., Bd. 14, S. 251
und R.ZI.BI]. 1925, S. 15). Die entgegenstehenden Anweisun-
gen im R.ZU.BI. von 1925, S. 156 mit S. 29 sind inzwischen
außer Uraft gesetzt worden.
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Die Hauptstrafe für Konterbande und für Zollhinter-
ziehung, die Einziehung der Schmuagelware, kann natur-
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richtlichen Urteil ausgesprochen werden. Um die Einziehung zu
sichern, bis sie rechtskräftig wird, wird die geschmuggelte
Ware inzwischen beschlagnahmt.
Diese Beschlagnahme zur Sicherung der
Einziehung unterscheidet sich von der Beschlagnahme
zur Sicherung des Zolles (siehe oben S. 535) in zwei Punkten.
Bei der strafrechtlichen Beschlaanahme geht das Eigentum an
der Ware im Auaenblick der Beschlagnahme auf das Reich
über (§ 156 V.Z.G.), bei der Beschlagnahme zur Zollsicherung
dagegen erwirbt das Reich kein Eigentum. Während aber
letztere die Ware auch in den Händen eines gutgläubigen Er-
werbers erfassen kann, da ja aueh in dessen Hand die dingliche
Baftung der Ware fortdauert, kann die Beschlagnahme zur
Sicherung der Einziehung nicht gegen den, der die Ware
n a ch der Tat gutaläubia erworben hat, vollzoaen werden, da
die Einziehung als Strafe nur den Täter selbst treffen soll
oder den, der sonst zur Zeit der Tat Eigentümer war
(§ 156 V.Z.G.; R.G. vom 18. 1. 1898 – Preuß. Zentralbl.
S. 345). Die ordnungsmäßige Beschlagnahme genießt den
Schutz des § 137 St.G.B., der den „Arresstbruch“ unter
Strafe stellt.
In allen Fällen, in denen die Einziehung selbsst nicht
vollzogen werden kann, z. B. weil die Ware untergegangen
ist, oder weil ein Gutgläubiger sie erworben hat, wird der
Täter zur Erl eg ung des Wertes der Schmuggelware
verurteilt (§ 155 V.Z.G.). Die Geldstrafe für Konterbande
oder Defraude wird dadurch nicht berührt: der Täter hat
also in solchen Fällen wegen Konterbande im ganzen den
d r e i fachen Warenwert als Strafe zu zahlen. Kann auch der
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