Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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lich außerhalb des Strafverfahrens nach den allgemeinen 
Grundsätzen des Zollrechts zahlen. (R.F.H., Bd. 14, S. 251 
und R.ZI.BI]. 1925, S. 15). Die entgegenstehenden Anweisun- 
gen im R.ZU.BI. von 1925, S. 156 mit S. 29 sind inzwischen 
außer Uraft gesetzt worden. 
f) Di e St.r a f € . 
Die Hauptstrafe für Konterbande und für Zollhinter- 
ziehung, die Einziehung der Schmuagelware, kann natur- 
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richtlichen Urteil ausgesprochen werden. Um die Einziehung zu 
sichern, bis sie rechtskräftig wird, wird die geschmuggelte 
Ware inzwischen beschlagnahmt. 
Diese Beschlagnahme zur Sicherung der 
Einziehung unterscheidet sich von der Beschlagnahme 
zur Sicherung des Zolles (siehe oben S. 535) in zwei Punkten. 
Bei der strafrechtlichen Beschlaanahme geht das Eigentum an 
der Ware im Auaenblick der Beschlagnahme auf das Reich 
über (§ 156 V.Z.G.), bei der Beschlagnahme zur Zollsicherung 
dagegen erwirbt das Reich kein Eigentum. Während aber 
letztere die Ware auch in den Händen eines gutgläubigen Er- 
werbers erfassen kann, da ja aueh in dessen Hand die dingliche 
Baftung der Ware fortdauert, kann die Beschlagnahme zur 
Sicherung der Einziehung nicht gegen den, der die Ware 
n a ch der Tat gutaläubia erworben hat, vollzoaen werden, da 
die Einziehung als Strafe nur den Täter selbst treffen soll 
oder den, der sonst zur Zeit der Tat Eigentümer war 
(§ 156 V.Z.G.; R.G. vom 18. 1. 1898 – Preuß. Zentralbl. 
S. 345). Die ordnungsmäßige Beschlagnahme genießt den 
Schutz des § 137 St.G.B., der den „Arresstbruch“ unter 
Strafe stellt. 
In allen Fällen, in denen die Einziehung selbsst nicht 
vollzogen werden kann, z. B. weil die Ware untergegangen 
ist, oder weil ein Gutgläubiger sie erworben hat, wird der 
Täter zur Erl eg ung des Wertes der Schmuggelware 
verurteilt (§ 155 V.Z.G.). Die Geldstrafe für Konterbande 
oder Defraude wird dadurch nicht berührt: der Täter hat 
also in solchen Fällen wegen Konterbande im ganzen den 
d r e i fachen Warenwert als Strafe zu zahlen. Kann auch der 
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