Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Wert nicht mehr ermittelt werden, z. B. weil die Ware nicht 
mehr vorhanden und es auch nicht mehr fesstzustellen ist, um 
welche Gattung von Ware es sich handelte, so wird auf 
Geldstrafe gemäß § 155 V.Z.G. erkannt. Diese Geldstrafe 
aber tritt nicht nur an die Stelle der Einziehung, sondern 
zugleich auch an die der Geldstrafe aus 8§ 134 oder 135, damit 
nicht zwei reine Geldstrafen für dieselbe Straftat in einem 
Erkenntnis festgesetzt werden. Die Strafe wird dann so hoch 
angesetzt, daß sie der Wirkung der Einziehung zuzüglich der 
üblichen Geldstrafe annähernd gleichkommt. 
Bei Festsetzung von Geldstrafen gelten auch im Zoll- 
strafrecht die Mindestsätze, die das allgemeine Strafrecht vor- 
schreibt, und unter die nicht heruntergegangen werden darf. 
Die Mindestgeldstrafe wird nach § 27 St.G.B.. (in der Fas- 
sung der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 
6. 2. 1924 ~ R.G.UI. I S. 44) ermittelt. Sie beträgt 
für Vergehen 5 Goldmark und für Übertretungen 1 Goldmark. 
Ob eine Straftat ein Vergehen oder eine Übertretung dar- 
stellt, ist aus § 1 St.G.B. (in der Fassung der genannten 
Verordnung) zu entnehmen. Danach ist ein Vergehen 
„eine . . . mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 
einhundertfünfzig Goldmark b e d r o ht e Handlung“ und eine 
Übertretung ,eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Goldmark b e dr o h t e Handlung“. Maß- 
gebend ist also die Straf an dr o h un g des Gesetzes und 
nicht die Strafe, die die Strafverfolgungsbehörde im Einzel- 
falle als verwirkt ansieht. Da die 8§ 134 und 135 V.Z.G. 
eine Geldstrafe androhen, die sich völlig nach dem Werte der 
jeweiligen Schmuggelware oder des hinterzogenen Zolles 
richtet und somit manchmal weniger, manchmal mehr als 
150 Goldmark beträgt, kann nicht ein- für allemal gesagt 
werden, ob diese Straftaten Vergehen oder Übertretungen 
sind. Dies wird vielmehr erst im Einzelfalle erkennbar. Für 
die Frage nach der Mindestgeldstrafe ist aber die Unter- 
scheidung belanglos, da die nach den festen Maßstäben der 
§S§ 134 und 155 zu errechnende Geldstrafe im Einzelfall eine 
unverrückbare Summe ergibt, die als das Mehrfache eines 
ganz bestimmten Betrages – des Warenwertes oder des 
Zolles ~ errechnet wird. Wenn diese Summe so hoch ist, 
daß die Tat ein Vergehen darstellt, z. B. wenn bei Konter- 
bande der Wert der geschmuggelten Ware s0 Reichsmark und 
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