Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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tatb est än d e. In diesen Fällen ist es vielmehr Sache des 
Täters, den Gegenbeweis zu führen, daß er einen Schmuggel 
nicht beabsichtigt habe, oder daß ein solcher gar nicht habe 
verübt werden können. Gelingt der Gegenbeweis, so bleibt 
nur eine Ordnungswidrigkeit übrig (§8 1357 V.Z.G.). 
Eine Strafschärfung gegenüber §8§ 134 und 135 ist ver- 
wirkt bei Rück f a ll des Täters, d. h. wenn er, nachdem 
er schon einmal wegen Schmuggels rechtskräftig verurteilt 
worden ist, erneut schmuggelt. Wird er zum zweiten Male 
oder noch öfter rückfällig, so tritt an die Stelle der Geldstrafe 
eine greihettsttrsfe (§§8 140 und 141 a. a. O.). Hier wird 
die auf S. 140 besprochene Unterscheidung wichtig, ob der 
Schmuggel im Einzelfall ein Vergehen oder eine Übertretung 
ist, da im ersten Falle Gefängnis, im zweiten dagegen nur 
Haft verwirkt ist. Die Umrechnung in Freiheitsstrafe erfolgt 
nach den in § 29 St.G.B. aufgestellten Regeln auf der Grund- 
lage der gegenüber S§ 1354 und 155 vervierfachten Geldstrafe 
(§ 141 V.Z.G.). Konterbande, Zollhinterziehung und die 
Vergehen gegen die Außenhandelskontrolle werden bei der 
Frage, ob Rückfall vorliegt, als gleichartige Straftaten be- 
trachtet. So hat z. B. eine Person, die bereits wegen Konter- 
bande in Form eines Vergehens gegen die Außenhandels- 
kontrolle rechtskräftig bestraft worden ist, eine Strafe wegen 
Rückfalls verwirkt, wenn sie darauf eine Zollhinterziehung 
begeht (§ 142 Abs. 2 V.Z.G.; ferner Urteil des Oberlandes- 
gerichts Dresden vom 4. |\1. 1926, besprochen von Weiß in 
Z.f.Z. 1926, S. 67). 
Rückfall v erj ähr ung tritt ein, wenn die Strafe 
für das letzte Vergehen schon vor mehr als drei Jahren ab- 
gebüßt oder erlassen worden ist. Begeht der Täter darauf 
einen erneuten Schmuggel, so wird er nur mit der gewöhn- 
lichen Strate !06u §§ 134. oder 155 belegt (§ 142 Abhs. 5 
und 4 a. a. O.). Ñ 
Mit t V9 n Strafen trifft das Gesetz ferner den unter 
bestimmten er s ch wer end en U m st än d en begangenen 
Schmuggel. Solche Umstände sind nach § 144 das Verbergen 
der Ware in geheimen Behältnissen oder in anderer besonders 
schwer zu entdeckender Weise, ferner die Vertauschung oder 
Verminderung unter Zollkontrolle gehender Waren, sowie die 
Verletzung eines amtlichen Verschlussee. Die Fäl s c< ung 
eines Verschlusses dagegen wird als Urkundenfälschung nach
	        
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