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tatb est än d e. In diesen Fällen ist es vielmehr Sache des
Täters, den Gegenbeweis zu führen, daß er einen Schmuggel
nicht beabsichtigt habe, oder daß ein solcher gar nicht habe
verübt werden können. Gelingt der Gegenbeweis, so bleibt
nur eine Ordnungswidrigkeit übrig (§8 1357 V.Z.G.).
Eine Strafschärfung gegenüber §8§ 134 und 135 ist ver-
wirkt bei Rück f a ll des Täters, d. h. wenn er, nachdem
er schon einmal wegen Schmuggels rechtskräftig verurteilt
worden ist, erneut schmuggelt. Wird er zum zweiten Male
oder noch öfter rückfällig, so tritt an die Stelle der Geldstrafe
eine greihettsttrsfe (§§8 140 und 141 a. a. O.). Hier wird
die auf S. 140 besprochene Unterscheidung wichtig, ob der
Schmuggel im Einzelfall ein Vergehen oder eine Übertretung
ist, da im ersten Falle Gefängnis, im zweiten dagegen nur
Haft verwirkt ist. Die Umrechnung in Freiheitsstrafe erfolgt
nach den in § 29 St.G.B. aufgestellten Regeln auf der Grund-
lage der gegenüber S§ 1354 und 155 vervierfachten Geldstrafe
(§ 141 V.Z.G.). Konterbande, Zollhinterziehung und die
Vergehen gegen die Außenhandelskontrolle werden bei der
Frage, ob Rückfall vorliegt, als gleichartige Straftaten be-
trachtet. So hat z. B. eine Person, die bereits wegen Konter-
bande in Form eines Vergehens gegen die Außenhandels-
kontrolle rechtskräftig bestraft worden ist, eine Strafe wegen
Rückfalls verwirkt, wenn sie darauf eine Zollhinterziehung
begeht (§ 142 Abs. 2 V.Z.G.; ferner Urteil des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 4. |\1. 1926, besprochen von Weiß in
Z.f.Z. 1926, S. 67).
Rückfall v erj ähr ung tritt ein, wenn die Strafe
für das letzte Vergehen schon vor mehr als drei Jahren ab-
gebüßt oder erlassen worden ist. Begeht der Täter darauf
einen erneuten Schmuggel, so wird er nur mit der gewöhn-
lichen Strate !06u §§ 134. oder 155 belegt (§ 142 Abhs. 5
und 4 a. a. O.). Ñ
Mit t V9 n Strafen trifft das Gesetz ferner den unter
bestimmten er s ch wer end en U m st än d en begangenen
Schmuggel. Solche Umstände sind nach § 144 das Verbergen
der Ware in geheimen Behältnissen oder in anderer besonders
schwer zu entdeckender Weise, ferner die Vertauschung oder
Verminderung unter Zollkontrolle gehender Waren, sowie die
Verletzung eines amtlichen Verschlussee. Die Fäl s c< ung
eines Verschlusses dagegen wird als Urkundenfälschung nach