Während die strafr ech tl i ch en Bestimmungen der
Reichsabgabenordnung mit Ausnahme des Jrrtumspara-
graphen 558 für das Zollrecht nicht gelten (Erl. vom 21. 8.
1925 ~ R.ZU.BI]. S. 200), ist für das Straf v erf ahr en
bei den Zollbehörden und für die Grundsätze, nach denen die
Verfolgung von Zollstraftaten den ordentlichen Gerichten zu-
steht, ausschließlich die A.O. (§8§ 5385 ff.) maßgebend.