Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Anhana. 
§ 28. Die Zollgebühren. 
Die Lehre von den Zollgebühren hat innerlich nichts mit 
dem Zollrecht zu tun. Eine Zollgebühr ist keine Steuer und 
demnach auch k ein Zoll, son d ern eine Bezahlung 
für eine von dem Reiche durch seine Beamten geleistete Son- 
derarbeit, die nicht lediglich der Zollaufsicht, sondern in 
irgend einer Form gleichzeitig dem Vorteile des Gebühren- 
pflichtigen dient (vgl. 8 1 A.O. und oben S. 24). Die Grund- 
sätze des Zollrechts können demnach auf die Zollgebühren nicht 
angewendet werden. 
Die gesetzliche Regelung enthält die auf Grund des § 10 
V.Z.G. erlassene Zollgebührenoronung – Z.G.O. – vom 
28. 6. 1905 (Reichs-Zentralbl. S. 170), deren Inhalt mehr- 
fach durchgreifend geändert worden ist (vgl. R.ZU.BI. 1920, 
S. 1 und 2; 19322, S. 260; 1924, S. ?, 8 und 99). 
Als Grundsatz bestimmt § 2 Abs. 1 Z.G.O.: 
„Im Zollverkehre sind Gebühren zu erheben, wenn es 
sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamten- 
kräften handelt, der verursacht wird durch die Verabsäu- 
mung einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder 
die Gestattung einer Ausnahme von den Vorschriften des 
Vereinszollgesetzes, des Zolltarifgesetzes und der auf Grund 
dieser Gesetze erlassenen Ausführungsbestimmungen, ins- 
besondere durch Gewährung von Erleichterungen und Ver- 
günstigungen in der Zollbehandlung.“ 
Danach werden Zollgebühren hauptsächlich erhoben für: 
a) Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder der 
Dienststunden (§ 35 Z.G.O.); 
b’ Amtshandlungen, die sich aus dem amtlichen Mitver- 
schluß eines Privatlagers ergeben (§ 4 Abf. 1a); 
7 ruscumst: und Begleitungsdiensst. (§8 4 Abs. 1 und 
5); 
3' Amtshandlungen in Betrieben, die Waren unter Zoll- 
kontrolle verarbeiten, sofern die Handlungen nicht 
l e d i g l i ch der Zollaufsicht dienen (§ 6). 
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