Anhana.
§ 28. Die Zollgebühren.
Die Lehre von den Zollgebühren hat innerlich nichts mit
dem Zollrecht zu tun. Eine Zollgebühr ist keine Steuer und
demnach auch k ein Zoll, son d ern eine Bezahlung
für eine von dem Reiche durch seine Beamten geleistete Son-
derarbeit, die nicht lediglich der Zollaufsicht, sondern in
irgend einer Form gleichzeitig dem Vorteile des Gebühren-
pflichtigen dient (vgl. 8 1 A.O. und oben S. 24). Die Grund-
sätze des Zollrechts können demnach auf die Zollgebühren nicht
angewendet werden.
Die gesetzliche Regelung enthält die auf Grund des § 10
V.Z.G. erlassene Zollgebührenoronung – Z.G.O. – vom
28. 6. 1905 (Reichs-Zentralbl. S. 170), deren Inhalt mehr-
fach durchgreifend geändert worden ist (vgl. R.ZU.BI. 1920,
S. 1 und 2; 19322, S. 260; 1924, S. ?, 8 und 99).
Als Grundsatz bestimmt § 2 Abs. 1 Z.G.O.:
„Im Zollverkehre sind Gebühren zu erheben, wenn es
sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamten-
kräften handelt, der verursacht wird durch die Verabsäu-
mung einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder
die Gestattung einer Ausnahme von den Vorschriften des
Vereinszollgesetzes, des Zolltarifgesetzes und der auf Grund
dieser Gesetze erlassenen Ausführungsbestimmungen, ins-
besondere durch Gewährung von Erleichterungen und Ver-
günstigungen in der Zollbehandlung.“
Danach werden Zollgebühren hauptsächlich erhoben für:
a) Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder der
Dienststunden (§ 35 Z.G.O.);
b’ Amtshandlungen, die sich aus dem amtlichen Mitver-
schluß eines Privatlagers ergeben (§ 4 Abf. 1a);
7 ruscumst: und Begleitungsdiensst. (§8 4 Abs. 1 und
5);
3' Amtshandlungen in Betrieben, die Waren unter Zoll-
kontrolle verarbeiten, sofern die Handlungen nicht
l e d i g l i ch der Zollaufsicht dienen (§ 6).
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