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Die Gebühr setzt sich im Einzelfalle zusammen aus der
Stund eng ebü hr nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit,
wobei die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit mit-
berechnet wird (S8 8 bis 12), und den der Zollverwaltung ent-
stehenden besonderen Ko s en für die Amtshandlung, wie
§ztto<ldecr ys Kilometergeldern (§8 153, vgl. auch R.ZU.BI.
1926, S. 195).
Die Grundsätze, nach denen die Kosten und die Stunden-
gebühr f ür d en W eg zu verteilen sind, wenn die Beamten
mehr als eine A bf ertig ung auf einem Gang vor-
nehmen, und demnach mehrere Gebührenpflichtige für die
Zahlung dieser Kosten in Frage kommen, sind in der Z.G.O.
zwar für verschiedene, aber nicht für alle vorkommenden Fälle
geregelt. Die Ausfüllung der Lücken bietet häufig Schwierig-
keiten, und eine gesetzliche Regelung wäre begrüßenswert.
Bis dahin wird man sich bis zu einem gewissen Grade durch
entsprechende Anwendung verschiedener in dem „Anhang zur
Zollgebührenordnung“ enthaltener Grundsätze behelfen können,
doch ist dieser Anhalt mit Vorsicht zu gebrauchen, da der
Anhang als landesrechtliche Vorschrift außer Kraft getreten
ist (vgl. Erl. vom 53. 3. 1925 –~ Amtsblatt der Reichsfinanz-
verwaltung S. 56).
Die V erj ä hr ung der Ansprüche aus dem Zollge-
bührenrecht, sei es der des Reiches auf Zahlung der Gebühr,
sei es der des Gebührenpflichtigen auf Erstattung überhobener
Gebühren, richtet sich nicht nach der A.O., da diese nicht für
Gebühren gilt und auch in den Vorschriften über die Ver-
jährung nichts hierüber anordnet, sondern nach dem bisheri-
gen Recht. Danach dürfen Gebühren nur innerhalb Jahres-
frist nachgefordert oder erstattet werden (Bundesratsbeschluß
zu § 15 V.Z.G. vom 25. 6. 19906 –~ Reichs-Zentralbl.
S. 945). Diese Verjährung cunterscheidet sich von der nach
der A.O. dadurch, daß sie mit d em Tage d er Fällig -
F eit zu lauf en b eg in nt. Dieser Tag selbst wird dabei
nach der Auslegungsvorschrift des § 187 des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht mitgerechnet. Ein am 15. 9. 1926 fällig
gewordener Zollg e bü hr en anspruch verjährt demnach mit
Ablauf des 15. 9. 1927, ein an demselben Tage fällig ge-
wordener Z oll anspruch dagegen gemäß S§ 121 und 122
Abs. 1 A.O. erst mit Ablauf des 51. 12. 1927 (vgl. oben