Bei der Ausstellung der Zertifikate wird die Reichs-
‚egierung durch die Reichsschuldenverwaltung ver-
treten.
2. Die Deutsche Außere Anleihe 1924’)
a) Der General Bond vom 10, Oktober 1924.
Die gegenwärtige Vereinbarung, geschlossen
zwischen der Regierung des Deutschen Reichs (im Iol-
genden „Die Deutsche Regierung“ genannt) einerseits
und S. Parker Gilbert, Nelson Pean Jay und Carel
Eliza ter Meulen andererseits als den Treuhändern für
die Eigentümer der unter den Bedingungen der gegen-
wärtigen Vereinbarung jeweils ausgegebenen und aus-
stehenden Schuldverschreibungen (im folgenden „die
Treuhänder“ genannt) beurkundet folgendes:
1. Diese gegenwärtige Vereinbarung und alle gemäß
ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen verpflichten
las Deutsche Reich und seine jeweils im Amte be-
Hindliche Regierung verbindlich.
2, Auf Grund der sie hierzu ermächtigenden Voll-
machten hat die Deutsche Regierung beschlossen, in
der aus dem Nachstehenden hervurgehenden Weise
eine Anleihe (die den Namen „Deutsche Äußere An-
leihe 1924“ erhalten soll und im folgenden „die An-
leihe“ genannt wird) unter den unachstehenden Be-
stimmungen und Bedingungen abzuschließen. Diese
Anleihe soll den Zwecken. des Planes (im folgenden
„Sachverständigenplan“ genannt) dienen, wie er nieder-
gelegt ist in dem unter dem 9. April 1924 erstatteten
Bericht des ersten Sachverständigenkomitees, berufen
von der (gemäß dem Vertrag von Versailles einge-
setzten) Reparationskommission, um „die Mittel für
einen Ausgleich des deutschen Budgets und die Maß-
nahmen der Stabilisierung der deutschen Währung zu
erwägen“,
3. Der genehmigte Gesamtbetrag der Anleihe ent-
Spricht einem Nominalbetrag, wie er zur Erzielung
Sines ungefähren Gegenwertes von 800 Millionen Gold-
Mark zuzüglich der Kosten der Ausgabe. Begebung und
1) Siehe über die Dawes-Anleihe auch die Anleihedenkschrift
927, abzedruckt im Anhang S. 296.
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