Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
20. Stufe. Das Besitzamt vergleicht die KaraTpcapn mit der 
oTTOTpacpn und beide mit der dvaTpaçf) im eipopevov. Ist alles in 
Richtigkeit, so erfolgt die irapáGecriç der Urkunde II sowie der 
aiTOTpaqpii und KataYpaqpií in das Fach des B. Die im Fache des 
A beruhenden älteren Papiere werden ebenfalls in das Fach des 
B umgelegt (siehe Abschn. 90). 
21. Stufe. Das Besitzamt berichtigt seine Bestandsliste 
(siehe Abschn. 97). 
22. Stufe. B zahlt die fälligen Gebühren an das Besitz 
amt und an das Notariat, sei es am Schlüsse, sei es vor jeder 
einzelnen Diensthandlung. 
Abschnitt 99. 
Die TtepíXuaiç der Schuldurkunde. 
Jedes schriftliche Abkommen kann aufgelöst werden, indem 
es durch ein zweites Abkommen außer Kraft gesetzt wird. Die 
Auflösung heißt TrepíXudiç oder kürzer Xúcnç. Wenn ein Vater die 
Verlobung seiner Tochter auf löst, wird auch diese Auflösung irepi- 
XuíTiç genannt. So sendet in P. Oxy. I 129 (6. Jahrh. n. Chr.) ein 
Vater dem Verlobten seiner Tochter einen Lösungsbrief, den er 
(Z. 14) als TÒ TTapòv xfjç irepiXúcreuuç ^CTroúòiov bezeichnet. 
Hauptsächlich wird der Ausdruck uepíXumç auf die Lösung 
von Schuld Verbindlichkeiten angewendet, u^d zwar auf die 
Außerkraftsetzung von Schuldurkunden nach geschehener 
Rückzahlung eines Darlehens. In solchem Falle wünscht der 
Schuldner neben der Außerkraftsetzung auch noch das Totmachen 
der Schuldurkunde. Dieses Totmachen ist keine Vernichtung durch 
Verbrennen oder Zerreißen, sondern ein Töten derart, daß man 
beim Anblicke der Urkunde sofort die tote Schuldurkunde erkennt. 
Man erreichte diesen Zweck dadurch, daß man die Schuldurkunde 
mehrmals kreuzweise oder durch Parallelstriche kräftig durchstrich; 
dieser Vorgang ist die dKÚpuuuiç (siehe oben S. 216). 
Wer die Durchstreichung vornimmt, der Gläubiger oder der 
Schuldner, ist an sich gleichgültig. Jedenfalls gibt der Gläubiger 
die für ihn wertlos gewordene Schuldurkunde an den Schuldner 
zurück ^ In den Händen des Schuldners hat auch die durch- 
strichene Schuldurkunde noch ihren Wert, weil sie ihm den Beweis 
erbringt, daß die Schuld getilgt ist. Darum hebt der Schuldner 
‘ vgl. dazu den besonderen Fall oben S. 487.
	        
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