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Teil IV. Girobanknotariat.
20. Stufe. Das Besitzamt vergleicht die KaraTpcapn mit der
oTTOTpacpn und beide mit der dvaTpaçf) im eipopevov. Ist alles in
Richtigkeit, so erfolgt die irapáGecriç der Urkunde II sowie der
aiTOTpaqpii und KataYpaqpií in das Fach des B. Die im Fache des
A beruhenden älteren Papiere werden ebenfalls in das Fach des
B umgelegt (siehe Abschn. 90).
21. Stufe. Das Besitzamt berichtigt seine Bestandsliste
(siehe Abschn. 97).
22. Stufe. B zahlt die fälligen Gebühren an das Besitz
amt und an das Notariat, sei es am Schlüsse, sei es vor jeder
einzelnen Diensthandlung.
Abschnitt 99.
Die TtepíXuaiç der Schuldurkunde.
Jedes schriftliche Abkommen kann aufgelöst werden, indem
es durch ein zweites Abkommen außer Kraft gesetzt wird. Die
Auflösung heißt TrepíXudiç oder kürzer Xúcnç. Wenn ein Vater die
Verlobung seiner Tochter auf löst, wird auch diese Auflösung irepi-
XuíTiç genannt. So sendet in P. Oxy. I 129 (6. Jahrh. n. Chr.) ein
Vater dem Verlobten seiner Tochter einen Lösungsbrief, den er
(Z. 14) als TÒ TTapòv xfjç irepiXúcreuuç ^CTroúòiov bezeichnet.
Hauptsächlich wird der Ausdruck uepíXumç auf die Lösung
von Schuld Verbindlichkeiten angewendet, u^d zwar auf die
Außerkraftsetzung von Schuldurkunden nach geschehener
Rückzahlung eines Darlehens. In solchem Falle wünscht der
Schuldner neben der Außerkraftsetzung auch noch das Totmachen
der Schuldurkunde. Dieses Totmachen ist keine Vernichtung durch
Verbrennen oder Zerreißen, sondern ein Töten derart, daß man
beim Anblicke der Urkunde sofort die tote Schuldurkunde erkennt.
Man erreichte diesen Zweck dadurch, daß man die Schuldurkunde
mehrmals kreuzweise oder durch Parallelstriche kräftig durchstrich;
dieser Vorgang ist die dKÚpuuuiç (siehe oben S. 216).
Wer die Durchstreichung vornimmt, der Gläubiger oder der
Schuldner, ist an sich gleichgültig. Jedenfalls gibt der Gläubiger
die für ihn wertlos gewordene Schuldurkunde an den Schuldner
zurück ^ In den Händen des Schuldners hat auch die durch-
strichene Schuldurkunde noch ihren Wert, weil sie ihm den Beweis
erbringt, daß die Schuld getilgt ist. Darum hebt der Schuldner
‘ vgl. dazu den besonderen Fall oben S. 487.