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Dritter Teil.
sucht worden121, Wir werden auf dieses Problem nicht ein-
gehen. Nur auf einen Punkt muß auch hier wieder verwiesen
werden, der dem angegebenen Verhältnis als Kausale dient. Das
uneheliche Kind war bis in die neueste Zeit hinein der Prototyp
des verlassenen Menschen. Seine Existenz als uneheliches Kind
besagt bereits, daß der Vater (und dessen Familie) nicht zu
ihm stehen. Die Mutter hat es früher häufig zu den Findel-
kindern gesteckt12?, Wenn sie auch das später nicht mehr tat,
hat sie es häufig zu Verwandten gegeben und sich seiner ge-
schämt. Wenn sie dann gar einen fremden Mann heiratete,
wurde die Vereinsamung des unehelichen Kindes noch schlim-
mer, Intensiver noch lastete die Verfemung, welcher es seitens
der öffentlichen Meinung ausgesetzt war. So war es bereits
im italienischen Quattrocento Ansicht der Rechtsgelehrten, daß
der unehelich Geborene von vornherein für die Gesellschaft
verloren sei und auch bei sittlich guter Veranlagung schlecht
werde, weil er sich aus Scham über seine uneheliche Ge-
burt dauernd niederdrücken lasse, d. h. sich als unfähig zu
sozialem: Aufschwung erweise1?®, In Deutschland blieben die
Unehelichen vom Eintritt in die Zünfte und anderen Korpo-
rationen ausgeschlossen und vermochten höchstens durch die
sogenannte legitimatio minus plaena, oder ad honores, auf
Antrag von Fall zu Fall von der Obrigkeit zugelassen zu
werden 1?4. Noch im Deutschland des x8. Jahrhunderts wurde
121 Daß sich dagegen kein Parallelismus zwischen den unehelichen Ge-
burtenziffern und den Daten der Kriminalstatistik aufstellen läßt, behauptet
Napoleone Colajanni, La Sociologia criminale, Catania 1889, Tropea,
vol. II, p. 109.
18 Vgl. S. 50 unseres Buches.
123 Vittorio Lugli, I Trattatisti della Famiglia nel Quattrocento,
Modena 1909, Formiggini, p. 73.
12 Felix Dahn, Deutsches Rechtsbuch, Nördlingen 18797, Beck, S. 90.
— Erwähnenswert ist auch der gruppenmäßige Widerstand gegen die Ver-
ehelichung mit einer unehelichen Mutter. Dieser ging z. B. im Mittelalter
von vielen Zünften aus und war darauf berechnet, die Geltung des Hand-