Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

Hier ist also der zollrechtlich erhebliche Zustand, in den jede
gattungsmäßig zollpflichtige Ware mit dem Augenblick des
Einganges über die Zollgrenze geraten muß, b er e its ein -
g e tr e ten. Diesen Zustand meint § 4 V.Z.G., wenn er
in Verbindung mit § z ausdrücdkt, daß für solche Waren, für
die der Zolltarif einen Zollsatz vorsieht, mit dem Eingang aus
dem Auslande, also mit dem Grenzübergang, die „Zollpflichtigkeit“
 eintritt. Der Unterschied zwischen der Zolppflichtigkeit
der Warengattung und der der einzelnen Ware entspricht, um
einen Vergleich aus einem anderen Rechtsgebiet heranzuziehen,
etwa dem zwischen hinterlegungsfähigen und tatsächlich hinterlegten
 Sachen.
Die durch den Grenzübergang eingetretene Zollpflichtigkeit
 äußert sich in verschiedenen Beziehungen:
1. Sie ist einmal unumgänaliche rechtliche Voraussetzung
dafür, daß die Verpflichtung einer Person zur Zahlung des
Zolles g er a d e für die s e Sache entsteht.
2. Die frühere oder spätere Entstehung der persönlichen
Zollschuld ist aber nicht nur eine m ög l i ch e, sondern – in
dem Regelfalle, daß die Ware dauernd im Inlande bleiben
soll — eine unbedingt n o t w end i g e Folge der eingetretenen
 Zollpflichtigkeit. Diese ist also „eine vom Grenzübergang
ab der Ware dinglich anhaftende Eigenschaft, bei der Überführung
 in den freien Verkehr die persönliche Zollschuld des
Inhabers zu erzeugen“ (Schr öt er in der Z.f.Z. 1926
S. 67). Die Ware hat somit während einer bestimmten Zeitspanne
 vom Grenzübertritt an eine rechtlich erhebliche Eigenschaft,
 die ihr vorher und nachher fehlt, obwohl sie schon vorher
 und noch nachher einer zollpflichtigen G a tt ung angehört.
 Nach dem üblichen Ausdruck „ruht ein Zoll“ oder
„haftet ein Zollanspruch“ auf dieser Ware (val. z. B. § 100
Abs. 1 und § 98 Abs. 1 V.Z.G.).
3. Die Ware ist ferner während der ganzen Dauer dieses
Zustandes der Zollpflichtigkeit insoweit in ihr er Verkehr
 s fähigkeit beschr änkt, als sie unter ständiger
unmittelbarer oder mittelbarer amtlicher Aufsicht bleiben muß
und nicht ohne abschließende zollamtliche Behandlung in den
freien Inlandsverkehr treten darf. Ohne diese Beschränkung
könnte keine Zollgesetzgebung ihr Ziel erreichen, für jede eingebrachte
 Ware, die der Tarif mit Zoll belegt, den auf sie
entfallenden Zollbetrag zu erhalten.

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