Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Die Gewichtszölle werden von dem R o h gewicht erhoben, 
wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt ~ also wenn vor 
dem Zollsatz der Ware ein „rh“ steht ~, und ferner bei Waren, 
für die der Zoll 6 KU für den Doppelzentner nicht übersteigt. 
Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu- 
grunde gelegt (§ 5 Z.T.G.). Welcher Teil des Rohgewichtes 
zur Berechnung des Reingewichtes als Tara abgezogen werden 
kann, ist mit Rücksicht auf die verschiedenen Arten der Ver- 
packung in der Taraordnung und im Tarif eingehend festgelegt. 
Von dem Tarif von 1902 ist im wesentlichen nur no ch 
das War enschema vorhanden, während die Zollsätze in- 
zwischen fast sämtlich, zum Teil sogar mehrmals abgeändert 
worden sind. Aber auch das Tarifschema ist in dem Viertel- 
jahrhundert seit seiner Aufstellung infolge der Entwicklung 
der Technik und der Änderungen der Wirtschaftsverhältnisse 
veraltet und wird wohl in absehbarer Zeit durch einen völlig 
neuen Zolltarif ersetzt werden. Die schon jetzt zahlreichen 
Tarifnummern werden noch bedeutend vermehrt werden, denn 
je vielgestaltiger und abgestufter das Wirtschaftsleben wird, 
desto mehr müssen die einzelnen Erzeugnissse auch im. Tarif 
auseinandergehalten und bei Festsetzung der Zollsätze berück- 
sichtigt werden, da bei Schutzzöllen das Bestreben maßgebend 
ist, Warenwert und Zollsatz möglichst in Einklang miteinan- 
der zu bringen. Werden aber verschieden ar t i g e und dem- 
nach verschieden w er t i g e Waren unter einer nur nach all- 
gemeinen Begriffsbestimmungen abgrenzenden Tarifnummer 
erfaßt, so0 sind Unbilligkeiten nicht zu vermeiden. Das den 
Zwecken der Handelssstatistik dienende Stati sti s ch e Wa- 
renv erz ei chnis, das nach denselben Tarifnummern und 
Warengattungen gegliedert ist wie der Zolltarif, weist schon 
jezt – den mannigfachen Verkehrsbedürfnissen entsprechend 
~ eine reiche, durch Buchstaben gekennzeichnete Untergliede- 
rung der verschiedensten Tarifnummern auf, die der Zolltarif 
nicht kennt. Der Z oll tarif wird freilich der Entwicklung 
des Verkehrs auch niemals mit derselben Schnelligkeit folgen 
können und folgen dürfen, da jede einzelne seiner Änderungen 
im Gegensatze zu denen des Statistischen Warenverzeichnisses 
infolge der damit verbundenen Veränderung der Abgabenhöhe 
die einschneidendsten Wirkungen im Warenverkehr hervorruft 
und deshalb auch nur im Wege der Gesetzgebung eingeführt 
werden darf. 
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