Die Gewichtszölle werden von dem R o h gewicht erhoben,
wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt ~ also wenn vor
dem Zollsatz der Ware ein „rh“ steht ~, und ferner bei Waren,
für die der Zoll 6 KU für den Doppelzentner nicht übersteigt.
Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu-
grunde gelegt (§ 5 Z.T.G.). Welcher Teil des Rohgewichtes
zur Berechnung des Reingewichtes als Tara abgezogen werden
kann, ist mit Rücksicht auf die verschiedenen Arten der Ver-
packung in der Taraordnung und im Tarif eingehend festgelegt.
Von dem Tarif von 1902 ist im wesentlichen nur no ch
das War enschema vorhanden, während die Zollsätze in-
zwischen fast sämtlich, zum Teil sogar mehrmals abgeändert
worden sind. Aber auch das Tarifschema ist in dem Viertel-
jahrhundert seit seiner Aufstellung infolge der Entwicklung
der Technik und der Änderungen der Wirtschaftsverhältnisse
veraltet und wird wohl in absehbarer Zeit durch einen völlig
neuen Zolltarif ersetzt werden. Die schon jetzt zahlreichen
Tarifnummern werden noch bedeutend vermehrt werden, denn
je vielgestaltiger und abgestufter das Wirtschaftsleben wird,
desto mehr müssen die einzelnen Erzeugnissse auch im. Tarif
auseinandergehalten und bei Festsetzung der Zollsätze berück-
sichtigt werden, da bei Schutzzöllen das Bestreben maßgebend
ist, Warenwert und Zollsatz möglichst in Einklang miteinan-
der zu bringen. Werden aber verschieden ar t i g e und dem-
nach verschieden w er t i g e Waren unter einer nur nach all-
gemeinen Begriffsbestimmungen abgrenzenden Tarifnummer
erfaßt, so0 sind Unbilligkeiten nicht zu vermeiden. Das den
Zwecken der Handelssstatistik dienende Stati sti s ch e Wa-
renv erz ei chnis, das nach denselben Tarifnummern und
Warengattungen gegliedert ist wie der Zolltarif, weist schon
jezt – den mannigfachen Verkehrsbedürfnissen entsprechend
~ eine reiche, durch Buchstaben gekennzeichnete Untergliede-
rung der verschiedensten Tarifnummern auf, die der Zolltarif
nicht kennt. Der Z oll tarif wird freilich der Entwicklung
des Verkehrs auch niemals mit derselben Schnelligkeit folgen
können und folgen dürfen, da jede einzelne seiner Änderungen
im Gegensatze zu denen des Statistischen Warenverzeichnisses
infolge der damit verbundenen Veränderung der Abgabenhöhe
die einschneidendsten Wirkungen im Warenverkehr hervorruft
und deshalb auch nur im Wege der Gesetzgebung eingeführt
werden darf.
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