zusehen. „Bei fortschreitender Entwickelung der Industrie" — so hebt mit
Recht Herr Geh. Ober-Regierungsrath Lohmann, der die „Fabrik-
gesetzgebung en der Staaten des europäischen Continents" zu
sammengestellt hat (Berlin, 1878) und seit Jahren als Vertreter der verbün
deten Regierungen bezüglich dieser Fragen im Reichstag thätig ist, hervor
„werden die mit derselben verbundenen Gefahren allmäliganch da ihre
volle Wirkung äußern, wo dieselben bis jetzt aus dem einen oder
andern Grunde noch nicht hervorgetreten sind, und selbst diejenigen
Volker, welche den Forderungen der Humanität in ihrer Gesetzgebung
Rechnung zu tragen nicht geneigt sind, werden durch die Erfahrung
belehrt werden, daß die zeitweiligen Vortheile, welche ihrer In
dustrie aus der uneingeschränkten freien Bewegung erwachsen, doch nur
à Zehren von dem Capital der Zukunft sind, und daß sie zur
Ausbildung einer dem Stande ihrer Industrie entsprechenden Fabrik-
Gesetzgebung schließlich durch das Gebot der Selbsterhaltung gezwungen
werden. Bei der stetig wachsenden Gemeinschaft und gegenseitigen
Abhängigkeit der heutigen Cnlturvölker auf wirthschaftlichem Gebiete,
und bei der großen Bedeutung, welche die Fabrik-Gesetzgebung für die
Entwickelung großer, für den Weltmarkt arbeitender Industriezweige be»
sitzt, ist es sogar nicht unmöglich, daß die Ausbildung der Fabrik-
Gesetzgebung zum Gegenstände internationaler Verträge gemacht
wird, und daß sich auch auf diesem Gebiete allmättig ein internationales
Recht entwickelt; wie ja schon gegenwärtig von den Vertretern einzelner
Industriezweige die Forderung erhoben wird, daß beim Abschlüsse neuer
Handels-Verträge die Verschiedenheit der Productions-Bedingungen,
welche sich aus der Verschiedenheit der Fabrik-Gesetze ergibt, nicht un
berücksichtigt bleibe."
Was die Arbeiterschutz-Gesetzgebung unseres Vaterlandes anbelangt, so
steht dieselbe hinter der Gesetzgebung der andern Culturstaaten vielfach
zurück. Nur die Kinder (bis 14 Jahren) und die „jugendlichen Personen"
sind bei uns in weitgehendem Maße geschützt; aber auch da übertreffen uns
in ersterer Beziehung die Schweiz und Oesterreich, welche die Kinderarbeit
gänzlich verbieten, und bezüglich der jungen Leuten (bis zu 16 Jahren)
haben wir zwar nächst England die kürzeste Arbeitszeit (10, in Spinne
reien li Stunden), aber der Schutz der jugendlichen Arbeiter erstreckt
sich sowohl in England wie bezüglich der Nacht- und Sonntagsarbeit
^uch in der Schweiz bis auf 18 Jahre. Bezüglich der Sountagsruhe,
bes Maximal-Arbeitstages, der Nachtarbeit der mehr als 16jährigen
Arbeiter und Arbeiterinnen fehlen »bet uns alle gesetzlichen Schranken,
sind uns also England, America, die Schweiz und Oesterreich, ja selbst
Frankreich weit vorausgeeilt.