Soll also die Ware schon b ei d em Grenze in-
gangs amt verzollt und in den freien Verkehr gesetzt
werden, so muß das Amt die eingehende Zollrevision gleich
im Anschluß an die ~ eingehende – Deklaration vornehmen.
Der Abfertigungsantrag in der Deklaration lautet dann auf
„Verzollung“. Darauf wird der Zollbetrag errechnet und auf
der Deklaration niedergeschrieben. Das Amt sagt die Summe
dem Vorführenden an (der ,Steuerbesscheid“!) und händigt
ihm nach Zahlung des Zolles die Ware zur beliebigen Ver-
fügung aus, setzt sie also in den freien Verkehr.
Um die Abfertigung zu erleichtern und abzukürzen, läßt
§ 30 V.Z.G. eine pr o b e we i s e B e s ch a u zu. Bei um-
fangreicheren Pacfstücken oder größeren Warenmengen genügt
es, wenn nur ein Teil der Ladung beschaut wird; ergibt dann
die Beschau der Proben eine völlige Übereinstimmung des
amtlichen Befundes mit den Angaben der Deklaration, so
kann die Besschau abgebrochen und die Ware weiter abgefer-
tigt werden. Dieses Verfahren darf aber nur dann angewendet
werden, wenn eine e ing e h en d e Deklaration vorliegt, also
nicht dann, wenn der Warenführer den Antrag auf amtliche
Beschau gemäß § 27 Abs. 2 V. Z. G. gestellt hat. Unter den
Bedingungen des § 532 Abs. 2 a. a. O. kann sogar von einer
Besschau völlig abgesehen werden. Solche Fälle können ein-
treten, wenn die Ware durch eine Beschau verderben oder doch
leiden würde, z. B. photographische Platten.
Die nur allg em e in e Besschau ist bei einigen Ab-
fertigungsarten des gebundenen Verkehrs zugelassen und wird
bei deren Darstellung erwähnt werden.
Was bei Zollabfertigungen im einzelnen zu beachten ist,
wieviele Beamte daran teilzunehmen haben und welchen
Dienstgrad sie besitzen müssen, bestimmt die Z oll abfer -
tigung s or d nun g (Z.A.O.). Der sog. erste Abferti-
gungsbeamte soll stets mindestens im Range eines Oberzoll-
sekretärs stehen. Bei Anwendung der Z.A.O. ist zu beachten,
daß die darin verwendeten Bezeichnungen der Dienstgrade noch
die alten sind. Es ist daher jetzt zu lesen statt Zollaufseher:
Zollassistent; statt Zollassistent: Zollsekretär und statt Zoll-
sekretär: Oberzollsekretär.
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