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Aus dem Erledigungssschein ersieht das E ing ang s -
a m t,, daß die bei ihm im Begleitscheinausfertigungsbuch festgehaltene
Sendung bis zum Schlusse richtig behandelt und
demnach dieser einzelne Fall ordonungsmäßig abgewickelt worden
ist. Es vermerkt die Erledigung in jenem Buch und gibt
die von dem Begaleitscheinnehmer oder dem Warenführer geleistete
Sicherheit zurück (§8 55 Z.B.O.).
Geht aber nach Ablauf der Gestellungsfrist kein Erledigungsschein
bei dem Ausfertigungsamt ein, so forscht es zunächst
bei dem Erledigungsamt und, wenn das Gut dort nicht
angekommen ist, bei dem Begleitscheinnehmer oder dem Bürgen
nach dem Verbleib der Ware. Wenn auch diese Personen
keinen zufriedenstellenden Aufschluß geben können, zieht das
Amt von ihnen als den Haftenden den Zoll ein und veranlaßt
nötigenfalls das Strafverfahren gegen den Warenführer
oder den sonstigen Schuldigen (§8 56 Z.B.O.).
Für B e gl eit schein ware, die erweislich während
der Beförderung d ur < Zu f all zu gr un d e geg ang
en ist, wird Zoll nicht erhoben, z. B. für ausgelaufenen
Wein, ebensowenig für verdorben oder zerbrochen angekommene.
In diesem Falle ist sie, wenn es noch erforderlich erscheint,
unter amtlicher Aufsicht gänzlich zu vernichten oder in
Ware einer zollfreien Gattung umzuwandeln. Beschädigte
Holzwaren z. B. sind zu Brennholz zu zerschlagen (§ 48
V.Z.G. und § 7 letzter Satz Z.T.G. mit § 44 Z.B.O.).
_ Sowolhl die Ausfertigung als auch die Erledigung von
Begleitscheinen gehören zu den V erf ahr ens ar t en, die
nicht jedes beliebige Zollamt vornehmen darf. Ebenso wie die
früher erwähnte Befugnis, bestimmte War eng attung en
zu verzollen, müssen auch die Befugnisse zu diesen Verfahrensarten
– entweder beide zusammen oder nur eine davon ~ im
Falle des Bedürfnisses dem in Betracht kommenden Zollamt
erst durch das Landesfinanzamt verliehen werden (§ 5
Z.B.O.), worauf sie bekanntgemacht und in das Ümterverzeichnis
aufgenommen werden. Über die Befugnisse der
H a u p t zollämter in dieser Hinsicht geben 88 128 Abs. 2 und
151 Abs. 2 und 5 V.Z.G. Auskunft. Einen einzelnen Fall
von Erledigung eines Begleitscheines bei einem unbefugten
Amte kann jedes Hauptzollamt, auch ein sselbst nicht zu dieser
Verfahrensart befugtes, genehmigen (Erlaß des Preuß. Fin.
Min. vom 4. 114. 1911 UI 17 255).