Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Weise abgefertigt werden sollen, nimmt der Zugführer in ein 
Gepäckverzeichnis auf, das er dem Grenzzollamt vor Abfahrt 
des Zuges in zwei Stücken übergibt. Dieses Verzeichnis ist die 
„Deklaration des Warenführers“. Das Amt prüft, ob die Ge- 
päckstücke vorhanden sind, ohne sie aber eingehend zu beschauen 
oder Verschluß anzulegen, und gibt ein Stück des Verzeich- 
nisses abgestempelt dem Zugführer zurück, das andere behält 
es selbst. Das weitere Verfahren spielt sich dann ganz ähn- 
lich dem Begleitzettelverfahren ab (Beförderung unter Haftung 
der Eisenbahn für den höchsten Zoll, Vorführung beim Be- 
sstimmungsamt, Abfertigung und Nachricht an das Ausferti- 
gungsamt durch Eingangsschein). Die näheren Bestimmungen 
enthält die Anlage b zur E.Z.O. 
Im Reiseverkehr bleiben zollfrei Gebrauchsgegenstände 
aller Art, auch neue, die Reisende zum p ers önlich en 
G e br au ch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise 
mit sich führen, ebenso die von ihnen zum eig enen V er - 
brauch währ end d er Reis e mitgeführten V er - 
zehrung sg eg en s än d e. Vgl. hierüber und über einige 
Sonderfälle S 6 Ziff. 6 und 7 Z.T.G., ferner S. 102. 
IV. A b schnitt. 
Der Lagerverkehr. 
§ 19. Die öffentlichen Niederlagen. 
Die bis hierher dargestellten Verfahrensarten, besonders 
die Abfertigungen auf die verschiedenen Begleitpapiere, 
kommen den wirirtschaftlichen Bedürfnissen zwar schon in 
mannigfacher Weise entgegen. Ein Kaufmann, der Außen- 
handel treibt, wird aber häufig in die Lage kommen, daß er 
einen größeren Posten Ware im Auslande günstig erwerben, 
ihn aber nicht sogleich weiterverkaufen kann. Wenn er dann 
diese Ware in unmittelbarem Anschluß an ihre Einfuhr ver- 
zollen muß, steckt der gezahlte Zoll solange als totes Kapital 
in der Ware, bis er sie absetzen kann, und die Zinsen gehen 
ihm verloren. Unter Umständen weiß er auch noch nicht, ob 
er die Waren nicht ganz oder teilweise nach dem Auslande 
verkaufen wird. Wenn letzterer Fall eintritt, so verringert 
sich entweder sein Gewinn um den Betrag des gezahlten Ein- 
gangszolles, oder das Ausfuhrgeschäft scheitert, wenn er den
	        
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