Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Oeff. Niederlage Privatlager 
Betth!uss alle Ortsansässigen nur Lagerinhaber 
E tet die Ware stets, bei offenen 
für tit nur die Ware Fageut z§ti fes. Lager- 
Verfügungs- tsch makgehe ves zie: nur Lagerinhaber, aber 
recht: veräußerlich ist dieser unbeschränkt 
Die Privatlager werden vom zuständigen Hauptzollamt 
bewilligt, und zwar nur an solche Gewerbetreibende, die 
ordnungsmäßige kaufmännische Bücher führen und das Ver- 
trauen der Verwaltung genießen. Sie müssen entweder selbst 
am Lagerorte wohnen oder dort wenigstens einen Vertreter 
bestellen (§ 2 Priv.O.). 
Auch die Privatlager werden untereinander in drei Arten 
geschieden. Sie sind entweder Transitlager (Stücklager), wenn 
die Nämlichkeit der einzelnen Pacfkstücke festgehalten wird, 
Teilungslager (Mengenlager), wenn die Nämlichkeit im ein- 
zelnen nicht festgehalten wird, oder Kreditlager (Stundungs- 
lager), wenn die Waren nur zur Sicherung des darauf ruhen- 
den Zolles niedergelegt werden. Aus den beiden erstgenannten 
Lagern können die Waren nach Wahl des Lagerinhabers in 
das In- oder das Ausland abgesetzt werden, auf Kreditlager 
dürfen dagegen nur solche genommen werden, die zum Ahsatz 
im Zollgebiet bestimmt sind (§ 1 Priv.O.). In allen drei 
Arten von Lagern ist die Umpackung, Teilung und in be- 
schränktem Umfange auch die Bearbeitung der Waren zulässsig, 
in Transitlagern allerdings erst nach besonderer Anmeldung. 
. Die Transit- und die Teilungslager sind wiederum ent- 
weder Lager ohne amtlichen Mitver schluß, sog. 
offene Lager, oder unt er amtlichem Mitverschluß, 
sog. Verschlußlager. Bei letzteren haben die Zollbehörde und 
der Inhaber je einen Schlüssel, die aber untereinander ver- 
Os
	        
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