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Oeff. Niederlage Privatlager
Betth!uss alle Ortsansässigen nur Lagerinhaber
E tet die Ware stets, bei offenen
für tit nur die Ware Fageut z§ti fes. Lager-
Verfügungs- tsch makgehe ves zie: nur Lagerinhaber, aber
recht: veräußerlich ist dieser unbeschränkt
Die Privatlager werden vom zuständigen Hauptzollamt
bewilligt, und zwar nur an solche Gewerbetreibende, die
ordnungsmäßige kaufmännische Bücher führen und das Ver-
trauen der Verwaltung genießen. Sie müssen entweder selbst
am Lagerorte wohnen oder dort wenigstens einen Vertreter
bestellen (§ 2 Priv.O.).
Auch die Privatlager werden untereinander in drei Arten
geschieden. Sie sind entweder Transitlager (Stücklager), wenn
die Nämlichkeit der einzelnen Pacfkstücke festgehalten wird,
Teilungslager (Mengenlager), wenn die Nämlichkeit im ein-
zelnen nicht festgehalten wird, oder Kreditlager (Stundungs-
lager), wenn die Waren nur zur Sicherung des darauf ruhen-
den Zolles niedergelegt werden. Aus den beiden erstgenannten
Lagern können die Waren nach Wahl des Lagerinhabers in
das In- oder das Ausland abgesetzt werden, auf Kreditlager
dürfen dagegen nur solche genommen werden, die zum Ahsatz
im Zollgebiet bestimmt sind (§ 1 Priv.O.). In allen drei
Arten von Lagern ist die Umpackung, Teilung und in be-
schränktem Umfange auch die Bearbeitung der Waren zulässsig,
in Transitlagern allerdings erst nach besonderer Anmeldung.
. Die Transit- und die Teilungslager sind wiederum ent-
weder Lager ohne amtlichen Mitver schluß, sog.
offene Lager, oder unt er amtlichem Mitverschluß,
sog. Verschlußlager. Bei letzteren haben die Zollbehörde und
der Inhaber je einen Schlüssel, die aber untereinander ver-
Os