Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

schieden sind, so daß weder die Verwaltung noch der Lager- 
inhaber für sich allein an die niedergelegten Waren heran- 
können, vielmehr beide zusammenwirken müssen, um das 
Lager zu öffnen und wieder abzuschließen. 
Jede der beiden Arten von Lagern hat ihre eigenen 
Vorzüge und Nachteile, nach denen ein Antrag- 
steller abwägen muß, welche Cagerart seinen Bedürfnissen am 
besten zusagt. Nur die gröberen Unterschiede können hier er- 
wähnt werden. Bei den V ers <l u ß lag ern liegen die 
tatsächlichen und daher auch die zollrechtlichen Verhältnisse 
ähnlich wie bei den öffentlichen Niederlagen (§S§8 12 und 17 
Priv.O.). Die Waren, die in diesen Lagern niedergelegt wer- 
den können, sind der Gattung nach nicht beschränkt; der Lager- 
inhaber haftet nicht persönlich für den auf den Waren ruhen- 
den Zoll; zur Auslagerung jedes Warenpostens ist Abmeldung 
und amtliche Abfertigung erforderlich. Bei Transitlagern 
unter amtlichem Mitverschluß – „u.a.M.“ — wird der Zoll 
nach dem Einlagerungsgewicht (§8 108 und 103 V.Z.G.), bei 
Teilungslagern u.a.M. dagegen nach dem AUuslagerungs- 
gewicht berechnet (8 20 Abs. 2 Priv.O.). Der Zoll ist sofort 
zu zahlen, die Zahlung kann aber auf Antrag aufgeschoben 
werden. Auch braucht der Lagerinhaber für die niedergelegten 
Waren keine Sicherheit zu leisten. 
All diese Punkte sind für die o f fenen Transit- 
und Teilung slag er anders geregelt. Nur s„olche 
Waren dürfen aufgenommen werden, für deren Zulassung ein 
Bedürfnis anzuerkennen ist (§ 13 Priv.O. in neuer Fassung 
~ R.Zl[.BI1. 1926 S. 75 ~ und § 22 a. a. O.). Der Lager- 
inhaber haftet persönlich für den Zoll (§ 4 Abs. 2 Priv.O.); 
er kann die Waren ohne Abmeldung und ohne amtliche Mit- 
wirkung auf eigene Faust aus dem Lager nehmen; der Zoll 
wird nur alle halbe Jahre einmal für sämtliche seit der letzten 
Abrechnung in den freien Verkehr getretenen Waren berechnet 
(§§ 16 und 22 Priv.O.), muß aber dann ohne die Möglichkeit 
eines Zahlungsaufschubes gezahlt werden; der Zoll wird nach 
dem Einlagerungsgewicht berechnet (88 108 mit 103 V.Z.G.). 
Hier kann das Auslagerungsgewicht schon deshalb nicht maß- 
gebend sein, weil bei der Auslagerung der Ware eben keine 
amtliche Mitwirkung und Gewichtsermittlung stattfindet. 
_ Die in der Privatlagerordnung enthaltene Regelung, daß 
die ohne Verschulden des Lagerinhabers in offenen Lagern ent- 
standenen F e h l m eng en verzollt werden müssen (§ 4 Abs. 2 
95
	        
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