schieden sind, so daß weder die Verwaltung noch der Lagerinhaber
für sich allein an die niedergelegten Waren herankönnen,
vielmehr beide zusammenwirken müssen, um das
Lager zu öffnen und wieder abzuschließen.
Jede der beiden Arten von Lagern hat ihre eigenen
Vorzüge und Nachteile, nach denen ein Antragsteller
abwägen muß, welche Cagerart seinen Bedürfnissen am
besten zusagt. Nur die gröberen Unterschiede können hier erwähnt
werden. Bei den V ers <l u ß lag ern liegen die
tatsächlichen und daher auch die zollrechtlichen Verhältnisse
ähnlich wie bei den öffentlichen Niederlagen (§S§8 12 und 17
Priv.O.). Die Waren, die in diesen Lagern niedergelegt werden
können, sind der Gattung nach nicht beschränkt; der Lagerinhaber
haftet nicht persönlich für den auf den Waren ruhenden
Zoll; zur Auslagerung jedes Warenpostens ist Abmeldung
und amtliche Abfertigung erforderlich. Bei Transitlagern
unter amtlichem Mitverschluß – „u.a.M.“ — wird der Zoll
nach dem Einlagerungsgewicht (§8 108 und 103 V.Z.G.), bei
Teilungslagern u.a.M. dagegen nach dem AUuslagerungsgewicht
berechnet (8 20 Abs. 2 Priv.O.). Der Zoll ist sofort
zu zahlen, die Zahlung kann aber auf Antrag aufgeschoben
werden. Auch braucht der Lagerinhaber für die niedergelegten
Waren keine Sicherheit zu leisten.
All diese Punkte sind für die o f fenen Transitund
Teilung slag er anders geregelt. Nur s„olche
Waren dürfen aufgenommen werden, für deren Zulassung ein
Bedürfnis anzuerkennen ist (§ 13 Priv.O. in neuer Fassung
~ R.Zl[.BI1. 1926 S. 75 ~ und § 22 a. a. O.). Der Lagerinhaber
haftet persönlich für den Zoll (§ 4 Abs. 2 Priv.O.);
er kann die Waren ohne Abmeldung und ohne amtliche Mitwirkung
auf eigene Faust aus dem Lager nehmen; der Zoll
wird nur alle halbe Jahre einmal für sämtliche seit der letzten
Abrechnung in den freien Verkehr getretenen Waren berechnet
(§§ 16 und 22 Priv.O.), muß aber dann ohne die Möglichkeit
eines Zahlungsaufschubes gezahlt werden; der Zoll wird nach
dem Einlagerungsgewicht berechnet (88 108 mit 103 V.Z.G.).
Hier kann das Auslagerungsgewicht schon deshalb nicht maßgebend
sein, weil bei der Auslagerung der Ware eben keine
amtliche Mitwirkung und Gewichtsermittlung stattfindet.
_ Die in der Privatlagerordnung enthaltene Regelung, daß
die ohne Verschulden des Lagerinhabers in offenen Lagern entstandenen
F e h l m eng en verzollt werden müssen (§ 4 Abs. 2
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