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VIERTER TEIL
Ardeal
In diesem rumänischen Gebietsteil ist der ungarische Gesetzartikel
XIX von 1907 in Kraft geblieben. Die hier bestehenden Bezirkskassen
ind dem Zentralamt für Arbeiterversicherung in Bukarest unmittelbar
anterstellt.
Bukowina
Hier blieb das österreichische Gesetz vom 30. März 1888 mit den bis
Ende 1918 erfolgten Abänderungen in Kraft, hat aber seither weitere
Änderungen erfahren. Gegenwärtig bestehen in der Bukowina 14 Kranken-
versicherungsträger, darunter 10 Distriktskassen, 3 Betriebskrankenkassen
und 1 Krankenkasse für Handelsangestellte.
RUSSLAND
Die Organisation der Krankenversicherung in Russland ist zentralisiert
und trägt im wesentlichen bezirklichen Charakter. Die einzelnen Ver-
sicherungsträger üben die Versicherung gegen sämtliche physischen Risiken
und die Erwerbslosigkeit aus.
Die Unterstufe des Systems bilden die Ortskrankenkassen, welche von
den in den unteren Verwaltungsbezirken errichteten Organen der Sozial-
versicherung für einen Umkreis von zwei Werst, der mindestens 2.000 Ver-
sicherungspflichtige umfasst, errichtet werden. Den Ortskrankenkassen
stehen für die Durchführung der Versicherung zwei Unterstellen zur
Verfügung, nämlich lokale Versicherungsstellen und die Versicherungs-
bevollmächtigten. Diese Unterstellen sind für abgelegene Landesteile be-
stimmt, welche eine zur Errichtung einer selbständigen Kasse ausreichende
Zahl von Versicherungspflichtigen nicht aufweisen. Versicherungsstellen
werden in den Bezirken und Unternehmungen mit 200 bis 2.000 Versicherungs-
pflichtigen eingerichtet. Die Versicherungsbevollmächtigten werden bestellt
für Bezirke oder Unternehmungen mit 50 bis 200 Versicherungspflichtigen.
Versicherungsstellen und Versicherungsbevollmächtigte werden nur da
bestellt, wo ein Betrieb oder eine Unternehmung mehr als fünf Werst vom
Sitz der nächsten Ortskasse entfernt ist.
Vom bezirklichen Aufbau wird nur bei den Verkehrsarbeitern in der
Schiffahrt und im Eisenbahndienst und bei den Eisenbahnbauarbeitern
abgewichen. Die Schaffung besonderer Versicherungseinrichtungen für
diese Berufszweige findet ihre Begründung in der eigenartigen Lage der
hierher gehörigen Arbeitergruppen. Ihre Angehörigen sind über das Eisen-
bahn- und Schiffahrtsstrassennetz verteilt. Ihre Beziehungen zur zentralen
Verkehrsbehörde sind enger als zu den Behörden der Verwaltungsbezirke,
an deren Sitz die Ortskassen errichtet sind. Die örtlichen Unterstufen
ler Sozialversicherung für die Transportarbeiter bilden die KEisenbahn-
inien-Versicherungskassen und die Schiffahrtsbezirks-Versicherungskassen.
Diesen letzteren sind Distriktsversicherungskassen untergeordnet, welche
zur Errichtung von Versicherungsstellen, bzw. zur Aufstellung von Ver-
sicherungsbevollmächtigten im gleichen. Umfang wie die Ortskrankenkassen
berechtigt sind.
Jeder Versicherungspflichtige ist durch seinen Betrieb bei der für seinen
Bezirk zuständigen Arbeiterversicherungskasse zu versichern. Der Arbeiter
kann unmittelbar bei der Kasse versichert sein, er kann aber auch die
Versicherung bei der Versicherungsstelle, bzw. bei dem Versicherungsbevoll-
mächtigten eingehen, sofern er in einem Betrieb arbeitet, für welchen die
Versicherungsstelle, bzw. der Versicherungsbevollmächtigte zuständig ist.
Die folgende Aufstellung enthält die Zahl der in den einzelnen Gebiets:
bee des B. S. S. R. bestehenden Kassen für die Jahre 1924, 1925
und 1926.