Full text: Mehr Freiheit im Welthandel!

hältnismäßig leicht und die Verpackung unverhältnismäßig 
schwer ist. 
Griechenland hat im Laufe ds. Js. seine Zölle zum Teil 
wesentlich erhöht. Hierdurch sind die geschäftlichen Bezie- 
hungen zwischen unseren Firmen und den griechischen Ab- 
nehmern erschwert worden. Namentlich sind hier wieder 
Kleineisenwaren sehr stark mit Abgaben belastet. Auch wird 
über die vielen Nebengebühren geklagt, die in Griechenland zu 
entrichten sind, wie z.B. Hafenabgaben. Hierdurch werden 
verschiedene Waren besonders belastet. 
Ähnlich wie Griechenland hat auch Rumänien seine Zölle 
wesentlich erhöht. Einen Handelsvertrag haben wir mit Ru- 
mänien zwar noch nicht. Immerhin gewähren sich beide Länder 
die Meistbegünstigung. Durch die Zollerhöhungen ist der 
Absatz unserer Erzeugnisse nach Rumänien behindert. So 
hat eine Düsseldorfer Metallwarenfabrik von ihrem Vertreter 
in Rumänien einen Bericht erhalten, in dem es heißt, unter den 
gegenwärtigen hohen Zollverhältnissen sei es sehr schwierig, 
die Erzeugnisse (Messing- und Bronze-Baubeschläge) abzu- 
setzen. Die Firma hat ihre Preise für Waren nach Rumänien, 
die schon infolge der wirtschaftlichen Krise in Deutschland 
schr niedrig gehalten sind, weiterhin ermäßigt. Sie gibt heute 
ihre Erzeugnisse nach Rumänien zum Herstellungspreise ab, 
um keine Unterbrechung in der Geschäftsverbindung mit ihren 
dortigen Kunden eintreten zu lassen. Dennoch wirkt der neue 
rumänische Zoll sehr hemmend auf den Absatz. „Es wäre zu 
wünschen,“ so schreibt die Firma, „daß bei Handelsvertrags- 
verhandlungen mit Rumänien Erleichterungen für die deutsche 
Ausfuhr nach Rumänien geschaffen würden, zumal wir auf die 
Ausfuhr von Baubeschlägen unbedingt angewiesen sind, da 
der Markt in Baubeschlägen im Inland vollkommen darnieder- 
liegt und wir unsere Betriebe nicht aufrechterhalten werden, 
wenn die Ausfuhr durch Zollschranken noch weiter wie bisher 
gehemmt würde.“ | 
Verhältnismäßig wenig ist unser Handel mit den Nieder- 
landen durch Zölle und sonstige Abgaben behindert. Es liegen 
aber Klagen vor von Firmen, die dort ein Warenlager oder 
eine Filiale errichtet haben. Die holländischen Zollvorschriften 
lauten: „Verzollung nach dem Einkaufspreis‘‘. Als eine Firma 
nach den Vorschriften  verzollt hatte, mußte sie Zollstrafe 
bezahlen, trotz Vorstellung beim Deutschen Konsulat, weil 
diese Vorschriften für ein Warenlager bzw. für eine Filiale 
nicht.in Frage kommen. Als Grund wurde angegeben, es sei 
kein Käufer in-Holland: in solchen. Fällen müßte die Ware 
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