hältnismäßig leicht und die Verpackung unverhältnismäßig
schwer ist.
Griechenland hat im Laufe ds. Js. seine Zölle zum Teil
wesentlich erhöht. Hierdurch sind die geschäftlichen Bezie-
hungen zwischen unseren Firmen und den griechischen Ab-
nehmern erschwert worden. Namentlich sind hier wieder
Kleineisenwaren sehr stark mit Abgaben belastet. Auch wird
über die vielen Nebengebühren geklagt, die in Griechenland zu
entrichten sind, wie z.B. Hafenabgaben. Hierdurch werden
verschiedene Waren besonders belastet.
Ähnlich wie Griechenland hat auch Rumänien seine Zölle
wesentlich erhöht. Einen Handelsvertrag haben wir mit Ru-
mänien zwar noch nicht. Immerhin gewähren sich beide Länder
die Meistbegünstigung. Durch die Zollerhöhungen ist der
Absatz unserer Erzeugnisse nach Rumänien behindert. So
hat eine Düsseldorfer Metallwarenfabrik von ihrem Vertreter
in Rumänien einen Bericht erhalten, in dem es heißt, unter den
gegenwärtigen hohen Zollverhältnissen sei es sehr schwierig,
die Erzeugnisse (Messing- und Bronze-Baubeschläge) abzu-
setzen. Die Firma hat ihre Preise für Waren nach Rumänien,
die schon infolge der wirtschaftlichen Krise in Deutschland
schr niedrig gehalten sind, weiterhin ermäßigt. Sie gibt heute
ihre Erzeugnisse nach Rumänien zum Herstellungspreise ab,
um keine Unterbrechung in der Geschäftsverbindung mit ihren
dortigen Kunden eintreten zu lassen. Dennoch wirkt der neue
rumänische Zoll sehr hemmend auf den Absatz. „Es wäre zu
wünschen,“ so schreibt die Firma, „daß bei Handelsvertrags-
verhandlungen mit Rumänien Erleichterungen für die deutsche
Ausfuhr nach Rumänien geschaffen würden, zumal wir auf die
Ausfuhr von Baubeschlägen unbedingt angewiesen sind, da
der Markt in Baubeschlägen im Inland vollkommen darnieder-
liegt und wir unsere Betriebe nicht aufrechterhalten werden,
wenn die Ausfuhr durch Zollschranken noch weiter wie bisher
gehemmt würde.“ |
Verhältnismäßig wenig ist unser Handel mit den Nieder-
landen durch Zölle und sonstige Abgaben behindert. Es liegen
aber Klagen vor von Firmen, die dort ein Warenlager oder
eine Filiale errichtet haben. Die holländischen Zollvorschriften
lauten: „Verzollung nach dem Einkaufspreis‘‘. Als eine Firma
nach den Vorschriften verzollt hatte, mußte sie Zollstrafe
bezahlen, trotz Vorstellung beim Deutschen Konsulat, weil
diese Vorschriften für ein Warenlager bzw. für eine Filiale
nicht.in Frage kommen. Als Grund wurde angegeben, es sei
kein Käufer in-Holland: in solchen. Fällen müßte die Ware
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