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ausgleich nicht ganz verhindert, so wird er doch derartig eingeengt,
daß praktisch bei den heutigen Verhältnissen eine endgültige Regelung
ausgeschlossen erscheint. Jedenfalls summiere ich mich dahin, daß
auf diesem Gebiet Zeitgewinn tatsächlich einen sachlichen Gewinn
bedeutet.
Nun soll tie Zw i sch enlös ung, die beahsichtigt ist, nicht
etwa eine genaue Fortsezung der gegenwärtigen Ordnung des
Finanzausgleichs bedeuten, wie wir heute gehört haben. Eine
besondere Umsatsteuergarantie soll vom Reiche nicht mehr gewährt
werden. Dafür soll die Gesamt über weisun g s g arautie
auf 2,4 Milliarden oder, wie wir heute gehört haben, auf
2,6 Milliarden ausgedehnt werden. Mit den dargebotenen
2,4 Milliarden Gesamtgarantie. waren die Länder nicht einverstanden;
es darf erwartet werden, daß sie die vorgeschlagene
Lösung auf der Basis von 2,6 Milliarden entgegenkommend aufnehmen.
Wenn also das Risiko einer besonderen Umsatsteuerbürgschaft
nicht getragen werden kann, dann sollte auch der Reichsfinanzminister
kein Bedenlten tragen, die Gesamtgarantie etwas
zu erhöhen.
Aber was für uns viel entscheidender ist, ist das folgende. Die
Zustimmung zu einer weiteren Hinausschiebung des endgültigen
Finanzausgleichs kann von uns nur unter der Bedingung
gegeben werden, daß in absehbarer Zeit, etwa im Sommer oder im
Herbst dieses Jahres, die Real steuern der Länder und
Gemeinden sowie die Hauszinssteu er einer Sonderregelung
unterzogen werden. (Sehr richtig! rechts. – Zuruf
links: Das wollen wir uns aufschreiben!) ~ Das schreiben Sie sich
nur auf. – Also eine Verlängerung des unsozialen Hauszinssteuergesetzes,
dieses alle Kreise der Wirtschaft, ja des ganzen Volkes,
aufs schwerste belastenden Gesetzes, auch nur bis zum 1. April 1928
erscheint uns kaum tragbar. Zum mindesten muß angesichts der
starken Widerstände, denen die Hauszinssteuer heute überall begegnet,
die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die Form, in der
sie heute auftritt, einer gründlichen Nachprüfung unterzogen
werden muß. Im Gesetze selbst ist ja diese Notwendigkeit dahin
angedeutet, daß vor dem 1. April 1928 rechtzeitig zu prüfen ssein
werde, ob die Steuer von diesem Zeitpunkt ab noch weiter zu erheben
sei. Die Hauszinssteuer erhält damit — und das ist ungeheuer
wichtig ~ den ausgesprochenen Charakter einer Ue b erg ang s -
ersch einung, und nur unter dieser Voraussezung haben wir an
die Beurteilung dieser Steuer heranzutreten. In welcher völlig abgeänderten
Form sie dann etwa in einen Dauerzustand übergeführt
werden könnte, bedarf ernstester Prüfung. Jedenfalls werden wir
kein Mittel unversucht lassen, um das Hauszinssteuergesetz in seiner
gegenwärtigen Form zu beseitigen. Wir wenden uns mit aller
Entschiedenheit gegen die Auffassung, die beispielsweise von demo-