Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Nachtrag.

die  Beziehungen  zu  dem  anderen  lösen.  Bei  dieser  Sachlage  ist  die  Annahme
eines  eine  persönliche  Abhängigkeit  nnd  Gebundenheit  erfordernden  Gehtlfenverhältnisses
  zwischen  dem  Kläger  nnd  seinem  Auftraggeber  ausgeschlossen,
und  cs  kann  in  dem  Aufsuchen  dieser  Waarenbestellungen,  welches  sich  im  Allgemeinen ­
  nicht  unter  Berücksichtigung  der  geschäftlichen  Bedürfnisse  des  Auftraggebers, ­
  sondern  unter  dem  Gesichtspunkte  des  Interesses  des  Klägers  vollzog,
nur  die  freie  Erwerbsthätigkeit  eines  selbstständigen  Agenten  erblickt
werden.^  ^cikteristisch  für  die  Beschäftigung  des  Handlungsgehilfen
wie  des  Gewerbegehilfen  wird  hiegegen  angeführt:  „Es  must  zunächst
den  Ausführungen  der  Revision  dahin  beigepflichtet  werden,  daß  der  Begriff
des  Gehilfen,  nnd  dies  gilt  in  gleicher  Weise  für  den  Gcwcrbegehilfen  wie
für  den  Handlungsgehilfen,  eine  persönliche  Abhängigkeit  von  dem  Arbeitgeber
beziehungsweise  Prinzipal  erfordert.  Nach  §.  12L  der  Reichsgewerbeorduung
sind  die'Gewerbegehilfen  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber  in
Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  nnd  ans  die  häuslichen  Einrichtungen ­
  Folge  zu  leisten.  Ihr  Dienstverhältniß  ist  gemäß  §.  122  a.  a.  O.
regelmäßig  nur  nach  vorausgegangener  vierzehntägiger  Kündigung  lösbar.
Es  setzt  also  eine  gewisse  Ständigkeit  der  Beschäftigung  und  eine  persönliche
Unterordnung  unter  die  Verfügungsgewalt  des  Arbeitgebers  voraus,  welche
über  die  Gebundenheit  eines  lediglich  mit  Einzelaufträgen  Betrauten  weit
hinausgeht.  Auch  das  Dienstverhältniß  des  Handlungsgehilfen  ist  nicht  auf
einzelne  Leistungen  beschränkt,  sondern  ein  dauerndes,  dessen  Auslösung  gemäß
§.  61  des  Handelsgesetzbuches  in  der  Regel  nur  nach  vorausgegangener  sechswöchiger ­
  Kündigung  erfolgen  darf.  Für  die  genannte  Dauer  dieses  Verhältnisses' ­
  besteht  eine  weitgehende  Abhängigkeit;  insbesondere  ist  der  im  Dienste
einer  Firma  stehende  Geschäftsreisende  verbunden,  den  Anweisungen  des
Prinzipals  gemäß  bestimmte  Kunden  des  Geschäftes  aufzusuchen  und  Geschäftsreisen ­
  zu  den  vom  Prinzipal  angegebenen  Zeiten  auszuführen  u.  s.  w.  Anderenfalls ­
  geht  auch  der  Handlungsgehilfe,  welcher  durch  unverschuldete  Krankheit
an  der  Leistung  seines  Dienstes  zeitweise  verhindert  wird,  dadurch  seiner  Ansprüche ­
  auf  Gehalt  und  Unterhalt  nicht  verlustig,  vielmehr  steht  ihm  auf  die
Dauer  von  sechs  Wochen  dieser  Anspruch  noch  weiter  zu."
Die  Stellung  der  Stadtreisenden  —  Provisonsreisenden  -  ist
vom  Reichs-Bersicherungsamte  in  zwei  unter  Nr.  294  veröffentlichten  Remsionsentscheidnngen
  behandelt.  Es  wird  dort  ausgeführt:  „Ein  „Stadtreisender"
war  Jahre  lang,  von  verschiedenen  Firmen,  zu  derselben  Zeit  aber  stets  nur
von  einer  einzigen,  in  der  Weise  beschäftigt  worden,  daß  er  für  seinen  Auftraggeber ­
  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Gelder  einznkassiren  hatte.  In
mehreren  dieser  Stellungen  hatte  er  festes  Gehalt  in  einigen  Gehalt  nnd  eine
von  dem  Umfange  der  '  vermittelten  Geschäfte  abhängige  Provision  bezogen;
während  einer  'gewissen  Zeit  war  er  nur  gegen  eine  ungarantirte  Provision
beschäftigt  ivorden.  Die  Persichernngsanstalt  hatte  den  von  dem  Stadtreisenden
erhobenen  Anspruch  auf  Altersrente  deshalb  abgelehnt,  weil  derselbe  während
der  Zeit,  in  welcher  er  nur  gegen  ungarantirte  Provision  engagirt  gewesen,
nickst  zu  den  Handlungsgehilfen  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  3  des  2"?A?bnatsund
  Altersversicherungspesetzes  gehört,  sondern  die  Stellung  eines  selbstständigen
Gewerbetreibenden  (Agenten)  eingenommen  habe.  ,
Dieser  Auffassung  ist  das  Reichs-Versichernngsamt  —  in  Uebereinstimmung
mit  dem  Schiedsgerichte  —  in  einer  Revisionsentscheidung  vom  19.  September
1891  entgegengetreten.  In  den  Gründen  heißt  es:  ...  ,  ,
An  sich  steht  die  Eigenschaft  eines  Stadtrelsenden  (Provisionsrelsenden)
der  Annahme  eines  versicherungspflichtigen  Dienstverhältnisses  zu  der  ihn  beschädigenden ­
  Firma  nicht  entgegen.  Die  Frage,  ob  ein  solcher  Reisender  a  s
selbstständiger  Gewerbetreibender  —  „Agent"  oder  „Kommissionär"  —  oder  als
            
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