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Nachtrag.
die Beziehungen zu dem anderen lösen. Bei dieser Sachlage ist die Annahme
eines eine persönliche Abhängigkeit nnd Gebundenheit erfordernden Gehtlfenverhältnisses
zwischen dem Kläger nnd seinem Auftraggeber ausgeschlossen,
und cs kann in dem Aufsuchen dieser Waarenbestellungen, welches sich im Allgemeinen
nicht unter Berücksichtigung der geschäftlichen Bedürfnisse des Auftraggebers,
sondern unter dem Gesichtspunkte des Interesses des Klägers vollzog,
nur die freie Erwerbsthätigkeit eines selbstständigen Agenten erblickt
werden.^ ^cikteristisch für die Beschäftigung des Handlungsgehilfen
wie des Gewerbegehilfen wird hiegegen angeführt: „Es must zunächst
den Ausführungen der Revision dahin beigepflichtet werden, daß der Begriff
des Gehilfen, nnd dies gilt in gleicher Weise für den Gcwcrbegehilfen wie
für den Handlungsgehilfen, eine persönliche Abhängigkeit von dem Arbeitgeber
beziehungsweise Prinzipal erfordert. Nach §. 12L der Reichsgewerbeorduung
sind die'Gewerbegehilfen verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in
Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten nnd ans die häuslichen Einrichtungen
Folge zu leisten. Ihr Dienstverhältniß ist gemäß §. 122 a. a. O.
regelmäßig nur nach vorausgegangener vierzehntägiger Kündigung lösbar.
Es setzt also eine gewisse Ständigkeit der Beschäftigung und eine persönliche
Unterordnung unter die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers voraus, welche
über die Gebundenheit eines lediglich mit Einzelaufträgen Betrauten weit
hinausgeht. Auch das Dienstverhältniß des Handlungsgehilfen ist nicht auf
einzelne Leistungen beschränkt, sondern ein dauerndes, dessen Auslösung gemäß
§. 61 des Handelsgesetzbuches in der Regel nur nach vorausgegangener sechswöchiger
Kündigung erfolgen darf. Für die genannte Dauer dieses Verhältnisses'
besteht eine weitgehende Abhängigkeit; insbesondere ist der im Dienste
einer Firma stehende Geschäftsreisende verbunden, den Anweisungen des
Prinzipals gemäß bestimmte Kunden des Geschäftes aufzusuchen und Geschäftsreisen
zu den vom Prinzipal angegebenen Zeiten auszuführen u. s. w. Anderenfalls
geht auch der Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldete Krankheit
an der Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, dadurch seiner Ansprüche
auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig, vielmehr steht ihm auf die
Dauer von sechs Wochen dieser Anspruch noch weiter zu."
Die Stellung der Stadtreisenden — Provisonsreisenden - ist
vom Reichs-Bersicherungsamte in zwei unter Nr. 294 veröffentlichten Remsionsentscheidnngen
behandelt. Es wird dort ausgeführt: „Ein „Stadtreisender"
war Jahre lang, von verschiedenen Firmen, zu derselben Zeit aber stets nur
von einer einzigen, in der Weise beschäftigt worden, daß er für seinen Auftraggeber
Waarenbestellungen aufzusuchen und Gelder einznkassiren hatte. In
mehreren dieser Stellungen hatte er festes Gehalt in einigen Gehalt nnd eine
von dem Umfange der ' vermittelten Geschäfte abhängige Provision bezogen;
während einer 'gewissen Zeit war er nur gegen eine ungarantirte Provision
beschäftigt ivorden. Die Persichernngsanstalt hatte den von dem Stadtreisenden
erhobenen Anspruch auf Altersrente deshalb abgelehnt, weil derselbe während
der Zeit, in welcher er nur gegen ungarantirte Provision engagirt gewesen,
nickst zu den Handlungsgehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 3 des 2"?A?bnatsund
Altersversicherungspesetzes gehört, sondern die Stellung eines selbstständigen
Gewerbetreibenden (Agenten) eingenommen habe. ,
Dieser Auffassung ist das Reichs-Versichernngsamt — in Uebereinstimmung
mit dem Schiedsgerichte — in einer Revisionsentscheidung vom 19. September
1891 entgegengetreten. In den Gründen heißt es: ... , ,
An sich steht die Eigenschaft eines Stadtrelsenden (Provisionsrelsenden)
der Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu der ihn beschädigenden
Firma nicht entgegen. Die Frage, ob ein solcher Reisender a s
selbstständiger Gewerbetreibender — „Agent" oder „Kommissionär" — oder als